Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

    Gewerbe nach § 34c GewO beantragen

    Hinweise für Lippe

    Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten. Informieren Sie sich hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig die:

    1. Vermittlung von Immobilien (Makler:in),

    2. Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliendarlehen für Verbraucher:innen; hierfür gilt § 34i GewO),

    3. Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümern,

    4. Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer oder

    5. wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung (Baubetreuer)

    anbieten möchten.

    In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:

    1. Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,

    2. Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen, einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 GewO),

    3. Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher:innen),

    4. Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (beispielsweise mit Vermögen von Mieter:innen, Pächter:innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerber:innen um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartner:innen im eigenen Namen auftreten (Bauträger:innen), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer:innen). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekt:innen und Handwerker:innen, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.),

    5. Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümer:innen im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
      Verwalter:in sind Sie beispielsweise, wenn Sie:

      • Beschlüsse der Wohnungseigentümer:innen durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen,

      • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen,

      • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,

      • eingenommene Gelder verwalten.

    Keine Erlaubnis ist erforderlich bei

    1. Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und deren Zweigstellen Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 S. 1 KWG darstellen,

    2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,

    3. Gewerbetreibenden, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

    4. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und

    5. dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) oder die Vermittlung solcher Verträge.

    Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO.
    Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem/einer Unternehmer:in als Darlehensgeber:in und einem/einer Verbraucher:in als Darlehensnehmer:in.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Lippe

    Adresse

    Hausanschrift

    Braunenbrucher Weg 18

    32758 Detmold

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Braunenbrucher Weg 18

    32758 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    E-Mail: info@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    Folgende Dokumente von Ihnen werden für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

    1. wenn Sie nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommen:
      Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet",

    2. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde
      (Belegart "OB", Empfänger: Gewerbeangelegenheiten Kreis Lippe, Zweck: 34c GewO).
      Die Auskunft beantragen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder online https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/,

    3. einen Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9, Empfänger: Gewerbeangelegenheiten Kreis Lippe, Zweck: 34c GewO).
      Die Auskunft beantragen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder online https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/,

    4. aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)),

    5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen (erhältlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt),

    6. Mitteilung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wurde (auch online möglich: Insolvenzbekanntmachungen),

    7. Auskunft aus dem Vollstreckungsportal,

    8. bei Wohnimmobilienverwalter:innen:
      Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    Ihr Betriebssitz oder Ihre Niederlassung liegt im Kreis Lippe.

    Antragsberechtigt sind

    • Personen über 18 Jahre und
    • juristische Personen.
      Bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) muss der Antrag für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter gestellt werden
      (eventuell auch für Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen).
    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
    • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.  

    ​ Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. ​  

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn).
    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und / oder Baubetreuergewerbes sowie der Wohnimmobilienverwaltung
    Gebührenrahmen: EUR 100 - 1.500

    Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung
    Gebührenrahmen: EUR 200 - 5.000

    Zahlungsweisen:

    • Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nur bzgl. Immobilienmakler sowie Wohnungsverwalter: 

    Während der Ausübung der Tätigkeit sind Sie verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren jeweils weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Sofern Sie einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder einen Weiterbildungsabschluss als geprüfter Immobilienfachwirt erworben haben, beginnt die Weiterbildungsverpflichtung erst drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses. Nachweise zur Weiterbildung müssen Sie fünf Jahre aufbewahren und bei entsprechendem Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.  

    Als Baubetreuer und Bauträger besteht nach der Makler- und Bauträgerverordnung die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung.  

    Als Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer haben Sie besondere Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten.  

    Nur bzgl. Wohnungsverwalter:  

    Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufrechterhalten. ​ 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de