Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer ErteilungOnline erledigen

    Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen

    Hinweise für Leverkusen

    Beschreibung

    Hinweise für Leverkusen

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    Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümer*innen verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten bzw. wenn Sie sich als Bauträger*in oder Baubetreuer*in betätigen wollen.

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig die:

    • Vermittlung von Immobilien (Makler*in),
    • Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliendarlehen für Verbraucher*innen; hierfür gilt § 34i GewO),
    • Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümern,
    • Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer*in oder
    • Wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung (Baubetreuer*in)

    anbieten möchten.

    In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:

    • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
    • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen, einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 GewO),
    • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher*innen),
    • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z. B. mit Vermögen von Mieter*innen, Pächter*innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerber*innen um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartner*innen im eigenen Namen auftreten (Bauträger*innen), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer*innen). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekt*innen und Handwerker*innen, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.),
    • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümer*innen im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Verwalter*in sind Sie beispielsweise, wenn Sie:
      • Beschlüsse der Wohnungseigentümer*innen durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen,
      • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen,
      • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,
      • eingenommene Gelder verwalten.

    Keine Erlaubnis ist erforderlich bei

    • Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und deren Zweigstellen Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 S. 1 KWG darstellen,
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
    • Gewerbetreibenden, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und
    • dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) oder die Vermittlung solcher Verträge.

    Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem/einer Unternehmer*in als Darlehensgeber*in und einem/einer Verbraucher*in als Darlehensnehmer*in.

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    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

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    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestr. 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

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    Ordnung und Gewerbe - Abteilung 361

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-36111

    E-Mail: 361-gewerbe@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen

    • Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
    • ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
    • ein Führungszeugnis (Belegart O),
    • einen Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9),
    • aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)),
    • ggf. einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwalter*innen).

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Bei Antragstellung sind sofort, je nach Detailgebiet, bis zu 200,00 EUR Anzahlung fällig.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 16.06.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

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