Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
Hinweise für Kleve
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Wer als Immobilienmakler, Darlehensvermittler - mit Ausnahme von Immobiliendarlehen -, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter selbstständig gewerblich tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, UG) erteilt werden.
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes befindet.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Bei der Beantragung einer Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter kommt die Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung hinzu.
Als Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO unterliegen Sie u.a. den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Diese sieht für Bauträgerinnen bzw. Bauträger sowie Baubetreuerinnen bzw. Baubetreuer die Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts über ihre Tätigkeit vor. Wurden keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten in einem Geschäftsjahr ausgeübt, muss eine Negativerklärung eingereicht werden.
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind ab dem 01.08.2018 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
Zulässig sind alle Weiterbildungsformen, die Lernerfolgskontrollen einschließen. Das Lesen von Fachzeitschriften ohne fachliche Begleitung zählt nicht zur zulässigen Weiterbildung.
Personen mit einem Berufsabschluss als Immobilienmakler sind nicht von der Weiterbildungsverpflichtung entbunden.
Einzelheiten und Anforderungen an die Weiterbildung regelt die Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV. Nach § 15 b MaBV sind die betroffenen Gewerbetreibenden verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.
Hinweis:
Die Zuständigkeit folgender Erlaubnistatbestände liegt in Nordrhein-Westfalen bei den jeweiligen Industrie- und Handelskammern:
- § 34d GewO Versicherungsvermittler
- § 34e GewO Versicherungsberater
- § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
- § 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
- § 34i GewO Immobiliendarlehensvermittler
Nähere Informationen dazu finden Sie z.B. auf der Internetseite der IHK Duisburg.
ordnungsaufgaben@kreis-kleve.de
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.09.2024
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