Bestellung einer/eines allgemeinen Vertreterin/Vertreters für die Praxis einer/eines verhinderten Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Beschreibung
Ist ein/e Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r länger als einen Monat daran gehindert, den Beruf auszuüben, muss sie/er einen allgemeinen Vertreter bestellen. Auf Antrag der/des Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten kann auch die zuständige Steuerberaterkammer eine/n Vertreter/in bestellen, wenn die/ der zu Vertretende keine/n Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigten findet, die/der zu einer Vertretung bereit ist.
Hat die/der Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen, eine/n allgemeine/n Vertreter/in zu bestellen oder die Bestellung einer/eines Vertreterin/Vertreters bei der Steuerberaterkammer zu beantragen, kann die Steuerberaterkammer von Amts wegen eine/n Vertreter/in bestellen, wenn die vorherige Aufforderung selbst eine/n Vertreter/in zu bestellen oder die Bestellung einer/eines Vertreterin/Vertreters zu beantragen erfolglos war.
Die/der allgemeine Vertreter/in kann für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren bestellt werden. Ist die/der Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis eingegangen, erfolgt die Bestellung der/des allgemeinen Vertreterin/ Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses.
Das Amt der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters beginnt mit der Bestellung und endet mit dem Ablauf des Bestellungszeitraumes oder durch Widerruf der Bestellung.
Zuständigkeit
Bestellt die/der Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte selbst eine/n Vertreter/in, ist eine Anzeige bei der Steuerberaterkammer erforderlich, deren Mitglied die/der Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte ist. In dem anderen oben genannten Fall ist ein Antrag bei der Kammer erforderlich.
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Hessen
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 3152
60101 Frankfurt am Main
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: - Do: 08:30 - 12:00 Uhr
Mo: - Do: 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Die Bestellung erfolgt durch formlosen Antrag bzw. Anzeige. Bezüglich der erforderlichen Unterlagen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Steuerberaterkammer.
Rechtsgrundlage(n)
•§ 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Kosten
Die Kosten für die Bestellung einer/eines allgemeinen Vertreterin/Vertreters durch die Steuerberaterkammer Hessen betragen gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 9 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen 120,00 Euro .
Die/der allgemeine Vertreter/in führt nach ihrer/seiner Bestellung sein Amt für Rechnung und auf Kosten der/des verhinderten Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Sie/er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Steuerbevollmächtigter, Bestellung eines Vertreters, Steuerberaterin, Steuerberater, Kammer, Steuer, Bestellung einer Vertreterin, StBK, Steuerberaterkammer