Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Zulassung sachverständiger Stellen

    Beschreibung

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizölverbraucheranlagen , Tankstellen, …) sind abhängig von ihrem Gefahrenpotential, ihrer Lage (oberirdisch, unterirdisch) und Ihrem Standort in einem Schutzgebiet (Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) bei der zuständigen Wasserbehörde anzeigepflichtig und durch eine sachverständige Stelle zu prüfen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Anlagenverordnung (VAwS).

    Beispielsweise sind oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einer Lagermenge von mehr als 1 m³ vor Inbetriebnahme und im Schutzgebiet zudem wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig, Unterirdische Heizölverbraucheranlagen sind grundsätzlich vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig. Anlagen, in denen andere wassergefährdende Stoffe gelagert werden, unterliegen, abhängig von der Gefährdungsstufe, gestaffelten Prüfpflichten.

    Die Prüfungen werden durch sachverständige Stellen nach § 22 VAwS durchgeführt und von der zuständigen Wasserbehörden überwacht.
    Sachverständige Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Zulassungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder zeitlich befristet sein. Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen.

    Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gelten als Zulassung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden ist.
     

    Hinweise für Darmstadt: Wassergefährdende Stoffe

    Heizöl, Altöl, Benzin, Dieselkraftstoff, u. a. sind wassergefährdende Stoffe. Die Lagerung ist anzeigepflichtig, wenn das Volumen der Anlage 10.000 l übersteigt oder die Anlage sich im Erdreich befindet.

    Unterirdische Anlagen sind regelmäßig durch anerkannte Sachverständige (alle 5 Jahre), in einem Wasserschutzgebiet (alle 2,5 Jahre), überprüfen zu lassen.

    Bei oberirdischen Heizöllagerungen, dessen Rauminhalts größer als 10.000 l ist, sind alle 5 Jahre Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. In einem Wasserschutzgebiet bedürfen unterirdische Heizöltanks der Sachverständigenprüfung alle 2,5 Jahre.

    Übersicht der Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle
    für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten: Anlage 5
    bzw. innerhalb eines Wasserschutzgebietes: Anlage 6

    Heizöl, Altöl, Benzin, Dieselkraftstoff, u. a. sind wassergefährdende Stoffe. Die Lagerung ist anzeigepflichtig, wenn das Volumen der Anlage 10.000 l übersteigt oder die Anlage sich im Erdreich befindet.

    Unterirdische Anlagen sind regelmäßig durch anerkannte Sachverständige (alle 5 Jahre), in einem Wasserschutzgebiet (alle 2,5 Jahre), überprüfen zu lassen.

    Bei oberirdischen Heizöllagerungen, dessen Rauminhalts größer als 10.000 l ist, sind alle 5 Jahre Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. In einem Wasserschutzgebiet bedürfen unterirdische Heizöltanks der Sachverständigenprüfung alle 2,5 Jahre.

    Übersicht der Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle
    für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten: Anlage 5
    bzw. innerhalb eines Wasserschutzgebietes: Anlage 6

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    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie,

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

    Ansprechpartner

    Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheingaustraße 186

    65203 Wiesbaden

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    HLNUG

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Maßgebend ist das Merkblatt

    "Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" – Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LAWA - Stand 06.2017.

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

    Kosten

    ca. 5.000,00 Euro für Erstanerkennung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anerkannt werden nur sachverständige Stellen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 30.03.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gefährliche Stoffe, Grundwasser, Wassergefährdende Stoffe, Wasserhaushaltsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)