Private Feuerwerke - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden. Solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde in deren Stadt- oder Gemeindebezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Hinweise für Spangenberg: Spezielle Hinweise für Stadt Spangenberg
Zuständig zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für private Feuerwerke in Spangenberg ist das "Gemeinsame Ordnungsamt" der Stadt Melsungen.
Zuständig zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für private Feuerwerke in Spangenberg ist das "Gemeinsame Ordnungsamt" der Stadt Melsungen.
Ansprechpartner
Stadt Spangenberg - Bürgerservice, Brandschutz und Soziales
Adresse
Postanschrift
Rathausstraße 7
Postfach
34286 Spangenberg
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05663 5090-0
Telefax: 05663 5090-26
Kontaktperson
Frau Anja Krug
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
- weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Voraussetzungen
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und die Uhrzeit der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.
Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie bei einem Feuerwerkshändler oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) ("Silvesterfeuerwerk") erwerben.
Fristen
Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.
Kosten
Die Gebühren sind je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich und richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Feuerwerk, Ausnahmegenehmigung, Genehmigung, Sprengstoff, Privates Feuerwerk, Feuerwerkskörper, Pyrotechnik, pyrotechnische Gegenstände