Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Private Feuerwerke - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

    Beschreibung

    Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.

    Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden. Solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

    Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.

     

    Online-Dienste

    Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

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    Version

    Technisch erstellt am 08.12.2022 (von: Jordan, Steffen)

    Technisch geändert am 08.12.2022 (von: Jordan, Steffen)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Dienstleisterportal Hessen

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde in deren Stadt- oder Gemeindebezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Stadt Tann (Rhön) - Hauptabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 9

    36142 Tann (Rhön)

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Rhönhalle
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rhönhalle
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 20

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
    Donnerstag von 16.00 - 18.00 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
    • weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks

    Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

    Voraussetzungen

    Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und die Uhrzeit der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

    Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie bei einem Feuerwerkshändler oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) ("Silvesterfeuerwerk") erwerben.
     

    Fristen

    Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.

    Kosten

    Die Gebühren sind je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich und richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 22.03.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Feuerwerk, Ausnahmegenehmigung, Genehmigung, Sprengstoff, Privates Feuerwerk, Feuerwerkskörper, Pyrotechnik, pyrotechnische Gegenstände

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)