Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

    Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

    Der Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten im Betrieb ist anzeigepflichtig.

    Beschreibung

    Airbags und Gurtstraffer sind pyrotechnische Gegenstände. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von fachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

    Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen oder sich die verantwortliche Person im Betrieb ändert, müssen Sie dies anzeigen.

    Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch außerhalb des Fahrzeugs zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten, zünden im Fahrzeug), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal - das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.

    Zünden Sie Airbags und Gurtstraffer außerhalb des Fahrzeugs, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und Personen mit Befähigungsschein

    Online-Dienste

    Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

    ID: L100001_384412722

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Dienstleisterportal Hessen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Abteilung V - Arbeitsschutz und Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    Postfach

    34117 Kassel

    Hausanschrift

    Leuschnerstr. 71

    34134 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: offenes Parkhaus
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestelle "Magazinhof"
      Linien:
      • Bus: Linie 11
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Helleböhn"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 3 und 7

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
    • Gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei Kategorie P2 und zünden von Airbag und Gurtstraffern außerhalb des Fahrzeugs))
    • Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG (bei Kategorie P2 und zünden von Airbag und Gurtstraffern außerhalb des Fahrzeugs))
       

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1.
    • Bei Umgang mit Gegenständen der Kategorie P2 müssen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und eine Person mit Befähigungsschein vorhanden sein.
    • Die Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
    • Die Aufbewahrung der Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
    • Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Aufbewahrung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilo-gramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Un-terlagen einreichen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kon-taktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung.

    Fristen

    Die Anzeige muss 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeiten erfolgen.

    Die Beendigung der Tätigkeiten ist unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Selbstständig, Aktuator, explosionsgefährliche Stoffe, SprengG, Kfz, Explosionsgefährliche Stoffe, Sonstige pyrotechnische Gegenstände, Airbag, Kategorie P1 und P2, Gewerbe, Gurtstraffer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de