• Lahntal (Landkreis Marburg-Biedenkopf, Hessen)
Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

Der Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten im Betrieb ist anzeigepflichtig.

Beschreibung

Airbags und Gurtstraffer sind pyrotechnische Gegenstände. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von fachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen oder sich die verantwortliche Person im Betrieb ändert, müssen Sie dies anzeigen.

Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch außerhalb des Fahrzeugs zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten, zünden im Fahrzeug), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.

Zünden Sie Airbags und Gurtstraffer außerhalb des Fahrzeugs, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und Personen mit Befähigungsschein

Online-Dienst

Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

ID: L100001_384412722

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Version

Technisch erstellt am 02.01.2023

Technisch geändert am 11.10.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

Adresse

Hausanschrift

Liebigstraße 14-16

35390 Gießen

Postanschrift

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

Öffnungszeiten

Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 24.05.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
  • Gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei Kategorie P2 und zünden von Airbag und Gurtstraffern außerhalb des Fahrzeugs))
  • Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG (bei Kategorie P2 und zünden von Airbag und Gurtstraffern außerhalb des Fahrzeugs))
     

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1.
  • Bei Umgang mit Gegenständen der Kategorie P2 müssen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und eine Person mit Befähigungsschein vorhanden sein.
  • Die Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
  • Die Aufbewahrung der Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
  • Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Aufbewahrung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilo-gramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Un-terlagen einreichen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kon-taktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
  • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung.

Fristen

Die Anzeige muss 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeiten erfolgen.

Die Beendigung der Tätigkeiten ist unverzüglich anzuzeigen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

Version

Technisch erstellt am 22.03.2011

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Airbag, Selbstständig, Kfz, Gewerbe, Gurtstraffer, SprengG, Sonstige pyrotechnische Gegenstände, Kategorie P1 und P2, Aktuator, Explosionsgefährliche Stoffe, explosionsgefährliche Stoffe

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019