Lohnsteuerhilfeverein, Anerkennung
Wenn Sie einen Lohnsteuerhilfeverein führen möchten, dann benötigen Sie dafür eine Anerkennung. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Diese Befugnis ist beschränkt und erstreckt sich beispielsweise auf Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
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Zuständigkeit
In Hessen ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.
Als Aufsichtsbehörde führt sie die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die in Hessen ihren Sitz haben. Der Aufsicht unterliegen auch alle in Hessen bestehenden Beratungsstellen.
Ansprechpartner
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Adresse
Hausanschrift
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 069 58303-0
Fax: +49 69 58303-1090
E-Mail: poststelle@ofd.hessen.de
E-Mail: presseanfragen@ofd.hessen.de(Presseanfragen)
Internet
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:
- Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder sein.
- Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
- Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
- Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG muss sichergestellt sein.
- In den Namen ist die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ aufzunehmen.
- Für die Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.
- Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
- Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung (unter Umständen ist eine Vertreterversammlung ausreichend) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung stattfinden, bei der auch über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden werden muss.
Für die Anerkennung muss das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 13 StBerG – Zweck und Tätigkeitsbereich
- § 14 StBerG – Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
- § 15 StBerG – Anerkennungsbehörde, Satzung
- § 16 StBerG – Gebühren für die Anerkennung
- § 17 StBerG – Urkunde
- § 18 StBerG – Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein
- § 23 StBerG – Beratungsstellen
- § 25 StBerG – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
- § 26 StBerG – Allgemeine Pflichten
- § 1 bis 4 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) – Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
- § 5 DVLStHV – Eintragung
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung der Anerkennung oder Widerruf:
Gem. § 164a StBerG i. V. m. § 347 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Hessischen Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt gem. § 16 StBerG 300,00 Euro
Bemerkungen
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
Eine Mustersatzung sowie Informationsmaterial kann bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main angefordert werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 28.07.2021
Stichwörter
Einkommensteuer, Steuererklärung, Lohnsteuerhilfeverein, Selbsthilfeeinrichtung, Steuerbescheid, Steuern, Finanzamt, Lohnsteuer, Einkommenssteuer