Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Tätigkeit mit Krankheitserregern - Erlaubnis

    Beschreibung

    Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.

    Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:

    • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
    • Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
    • Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
    • bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)

    Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24

    63571 Gelnhausen

    Postanschrift

    Postfach 1465

    63569 Gelnhausen

    Öffnungszeiten

    Montag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
    Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
    Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
    Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.00 Uhr
    Freitag 8.00 - 15.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06051 85-11650

    Telefax: 06051 85-911677

    E-Mail: hyg@mkk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    ie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen.

    Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

    Unterlagen:

    • Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
    • Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch den betreffenden Arbeitgeber
    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
        • Führungszeugnis
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.

    Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern wird Ihnen erteilt, wenn Sie

    • die erforderliche Sachkenntnis besitzen und
    • sich bisher als zuverlässig in Bezug auf die Tätigkeit mit Krankheitserregern erwiesen haben.

    Die erforderliche Sachkenntnis können Sie durch den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern nachweisen.

    Auch eine andere, mindestens 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.

    Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.

    Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Krankheitserreger, Viroide, Prionen, Algen, Infektionsschutz, Viren, Pilze, Hygiene, Protisten, Bakterien, Parasiten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de