Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

    Tätigkeit mit Krankheitserregern - Anzeige

    Beschreibung

    Wenn Sie als verantwortliche Person die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies anzeigen.

    Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
    Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeiter/innen, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.

    Die zuständige Behörde prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
    Eine Veränderungsanzeige ist erforderlich, wenn sich gegenüber einer vorherigen Anzeige wesentliche Veränderungen bei der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen oder von Art und Umfang der Tätigkeiten ergeben.

    Eine Veränderungsanzeige ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Person die Tätigkeiten beendet oder nach deren Beendigung gleiche, bereits angezeigte Tätigkeiten, wieder aufnimmt.

    Online-Dienste

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Anzeige und Erlaubnis) online

    ID: L100001_389631628

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Betriebsstätte liegt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Infektions- und Umwelthygiene

    Adresse

    Postanschrift

    Gräffstraße 5

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Postanschrift

    Kettelerstraße 29

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Bergstraße - Gesundheitsamt (I-8/1)

    Adresse

    Postanschrift

    Gräffstraße 5

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Hausanschrift

    Kettelerstraße 29

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Sie können die formlose Anzeige schriftlich oder persönlich vorlegen.

    Unterlagen:

    • beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit der beabsichtigten Tätigkeiten
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen

    Soweit Sie die Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige ist der Behörde mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

    Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht von der Behörde untersagt wurde.

    Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern als verantwortliche Person benötigen Sie eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Parasiten, Viroide, Bakterien, Algen, Viren, Krankheitserreger, Pilze, Prionen, Infektionsschutz, Hygiene, Protisten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de