Praxistreuhänder Bestellung

    Bestellung eines Praxistreuhänders für die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

    Beschreibung

    Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, kann auf Antrag der Erben bei der Steuerberaterkammer, deren Mitglied der Verstorbene war, ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zum Treuhänder bestellt werden.

    Der Treuhänder kann für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren bestellt werden. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.

    Das Amt des Praxistreuhänders beginnt mit der Bestellung und endet mit dem Ablauf des Bestellungszeitraums oder durch Widerruf der Bestellung.
     

    Zuständigkeit

    Die Bestellung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, deren Mitglied der Verstorbene war.

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Hessen

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 3152

    60101 Frankfurt am Main

    Hausanschrift

    Bleichstraße 1

    60313 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 08:30 - 12:00 Uhr
    Mo: - Do: 13:30 - 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die Bestellung erfolgt auf formlosen Antrag der Erben. Bezüglich der erforderlichen Unterlagen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Steuerberaterkammer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Um eine ordnungsgemäße Betreuung der laufenden Mandate zu gewährleisten, sollten die Erben zeitnah Kontakt zu der Steuerberaterkammer aufnehmen.

    Kosten

    Die Kosten für die Bestellung eines Praxistreuhänders durch die Steuerberaterkammer Hessen betragen gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 9 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen 120,00 Euro .

    Der Treuhänder führt nach seiner Bestellung sein Amt für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Möglichkeit der Bestellung eines Praxistreuhänders besteht auch in Fällen, in denen die Bestellung eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) oder der Berufsangehörige aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen (Aufnahme einer nicht genehmigungsfähigen gewerblichen Tätigkeit bzw. Tätigkeit als Arbeitnehmer) auf seine Bestellung verzichtet hat.

    Bemerkungen

    Weitere Informationen erhalten Sie auch  bei der Steuerberaterkammer Hessen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    freie Berufe, StBK, Steuerbevollmächtigter, Steuerberater, Steuerberaterkammer, Bestellung eines Praxistreuhänders

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)