• Lohra (Landkreis Marburg-Biedenkopf, Hessen)
Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise Eintragung

Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise eintragen lassen

Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Nachweisberechtigter der Fachrichtungen Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz, vorbeugenden Brandschutz werden.

Beschreibung

Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH - eingetragen werden.

Die Nachweisberechtigten werden für die jeweiligen Fachrichtungen entsprechend der Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) anerkannt. 
 

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und Ingenieurkammer Hessen

Ansprechpartner

Ingenieurkammer Hessen

Adresse

Hausanschrift

Abraham-Lincoln-Straße 44

65189 Wiesbaden

(Anschrift und Besucheranschrift sind identisch.)

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo: - Do: 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr
Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten

Kontakt

Internet

Weitere Informationen

Rollstuhlfahrer bitten wir, den Haupteingang Gustav-Stresemann-Ring, zu benutzen.

Version

Technisch geändert am 10.01.2023

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

Adresse

Hausanschrift

Bierstadter Straße 2

65189 Wiesbaden

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

Kontakt

Version

Technisch geändert am 10.01.2023

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular mit persönlicher Datenbogen
  • Fachbogen für die beantragten Fachgebiete (mit Nachweisen über die fachliche Eignung ( wie Studium, Berufsausbildung und Berufserfahrung)
  • Formular zum Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Erklärungsbogen
  • ergänzende Erklärung zur Unabhängigkeit (für Angestellte)
  • Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten

Voraussetzungen

In der Regel müssen Sie berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen. Diese kann aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau erworben worden sein.

Je nach Fachrichtung werden auch Abschlüsse anderer Studiengänge anerkannt.

Des Weiteren für die Fachrichtung Wärmeschutz, wenn Sie Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen sind und für die Fachrichtung Brandschutz, wenn Sie die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben.

Sie müssen nachweisen, dass Sie fachlich geeignet sind. Hierfür ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erforderlich.
 

Rechtsgrundlage(n)

  • § 2 NBVO - Nachweisberechtigte für Standsicherheit
  • § 3 NBVO - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
  • § 4 NBVO - Nachweisberechtigte für Schall- und Wärmeschutz

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie Ihren Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigte gestellt haben, werden Ihre Unterlagen formell und fachlich geprüft.

Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie Ihre Eintragungsurkunde für die beantragte Fachrichtung von der zuständigen Stelle, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen.

Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Monate (Das Verfahren kann bei Nachforderungen von Unterlagen oder Durchführung eines Fachgesprächs entsprechend länger dauern.)

Kosten

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Antrag kann zurückgezogen werden, mit Erstattung eines Teilbetrags der Verfahrensgebühr.

Bei Ablehnung des Antrags kann dieser in einem nicht festgelegten gesetzlichen Zeitrahmen, in dem u.a. Erfahrungen des Antragstellers auf dem jeweiligen Fachgebiet gesammelt werden können, neu gestellt werden.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.12.2023

Version

Technisch erstellt am 21.02.2011

Technisch geändert am 03.01.2024

Stichwörter

Berufsverzeichnis, Bauingenieur/in, Sachverständige, Baurecht, Schallschutz, Wärmeschutz, Bautechnische Nachweise, Architekt/in, Bauordnung, Architektur, Nachweisberechtigte, Nachweisberechtigung, Bauvorlage, Nachweisberechtigtenliste, Standsicherheit, Eintragung, Brandschutz

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019