Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise eintragen lassen
Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Nachweisberechtigter der Fachrichtungen Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz, vorbeugenden Brandschutz werden.
Beschreibung
Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH - eingetragen werden.
Die Nachweisberechtigten werden für die jeweiligen Fachrichtungen entsprechend der Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) anerkannt.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
zuständige Stelle
Zuständig ist die Ingenierukammer Hessen (IngKH).
Ansprechpartner
Ingenieurkammer Hessen
Adresse
Hausanschrift
Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden
(Anschrift und Besucheranschrift sind identisch.)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: - Do: 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr
Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten
Kontakt
Telefon: +49 611 97457-0
Telefax: +49 611 97457-29
E-Mail: info@ingkh.de
Kontaktperson
Frau Laura Roos (Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"/"Ingeneurin")
Internet
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitten wir, den Haupteingang Gustav-Stresemann-Ring, zu benutzen.
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 611 1738-0
Telefax: +49 611 1738-40
E-Mail: info@akh.de
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung für Architekten und Ingenieure sowie aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung Gleichgestellten stellen:
- Antragsformular
- Datenbogen
- Erklärungsbogen
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers/Dienstherrn
- Ergänzende Erklärung zur Unabhängigkeit (für Angestellte)
- Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
- Nachweise über die fachliche Eignung, durch mindestens eine dreijährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en durch Vorlage von drei Projekten, die nicht älter als sechs Jahre sein dürfen inkl. zugehörigem Fachbogen
Voraussetzungen
Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen.
Sie müssen nach Ihrem Berufsabschluss über die praktische, mindestens dreijährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 NBVO - Nachweisberechtigte für Standsicherheit
- § 3 NBVO - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
- § 4 NBVO - Nachweisberechtigte für Schall- und Wärmeschutz
- Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung- NBVO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigte gestellt haben, werden Ihre Unterlagen formell und fachlich geprüft. Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie Ihre Eintragungsurkunde für die beantragte Fachrichtung.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Monate (Das Verfahren kann bei Nachforderungen von Unterlagen oder Durchführung eines Fachgesprächs entsprechend länger dauern. Es besteht eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 6 Monaten)
Kosten
Hierbei handelt es sich um die wiederkehrend zu zahlende Jahresgebühr.: Verwaltungsgebühr ab 50.00 EUR bis 125.00 EUR
Hierbei handelt es sich um eine einmalig zu zahlende Verfahrensgebühr.: Verwaltungsgebühr ab 106.00 EUR bis 265.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Antrag kann zurückgezogen werden, mit Erstattung eines Teilbetrags der Verfahrensgebühr.
Bei Ablehnung des Antrags kann dieser in einem nicht festgelegten gesetzlichen Zeitrahmen, in dem u.a. Erfahrungen des Antragstellers auf dem jeweiligen Fachgebiet gesammelt werden können, neu gestellt werden.
Weitere Informationen
- Nachweisberechtigte nach NBVOKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 06.11.2023
Stichwörter
Wärmeschutz, Schallschutz, Nachweisberechtigung, Brandschutz, Standsicherheit