Erklärung der Unbedenklichkeit bei Berufsgesellschaften nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (bei Gründung, Umfirmierung und Gesellschafterwechsel)
Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis des Landes Hessen beantragen.
Beschreibung
Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich.
Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister.
Mit Eintragung in das Partnerschafts – oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer.
Zuständigkeit
An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Ansprechpartner
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Adresse
Hausanschrift
Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Handlungsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
AKH, AK Hessen, Architektenkammer, Partnerschaftsregister