Architektenliste Eintragung deutsche Kapitalgesellschaft

    Erklärung der Unbedenklichkeit bei Berufsgesellschaften nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (bei Gründung, Umfirmierung und Gesellschafterwechsel)

    Beschreibung

    Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist  eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich.

    Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister.

    Mit Eintragung in das Partnerschafts - oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer.
     

    Zuständigkeit

    An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Ansprechpartner

    Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bierstadter Straße 2

    65189 Wiesbaden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Hierzu sind der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen je nach Gesellschaftsform folgende Unterlagen einzureichen:

    1. Partnerschaftsgesellschaft:
      •  Gesellschaftsvertrag
    2. Kapitalgesellschaft
      • Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen enthalten
      • Gesellschafterliste
      • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
      • Nachweis über die Anmeldung zum Handelsregister

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ersteintragung in das Partnerschafts- oder Handelsregister wird eine Gebühr erhoben von

    • 130,00 Euro bei Partnerschaftsgesellschaften
    • 300,00 Euro (bis 600,00 Euro bei erhöhtem Aufwand) bei Kapitalgesellschaften
       

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Partnerschaftsregister, AK Hessen, AKH, Architektenkammer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de