Pharmaberater Anerkennung
    99005025016000

    Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen

    Wenn Sie als Pharmaberaterin oder Pharmaberater tätig werden möchten, müssen Sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. In bestimmten Fällen kann dafür eine Anerkennung dieser Sachkenntnis erforderlich sein.

    Beschreibung

    Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater. 
    Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen

    • Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
      • der Pharmazie,
      • der Chemie,
      • der Biologie,
      • der Human- oder
      • der Veterinärmedizin, 
    • Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
      • der Pharmazie,
      • der Chemie,
      • der Biologie,
      • der Human-
      • oder Veterinärmedizin,
    • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.

    Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. 

    Online-Dienst

    Antrag auf Anerkennung als Pharmaberaterin / Pharmaberater

    ID: L100001_385639085

    Beschreibung

    Pharmazeutische Unternehmer dürfen gem. § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater). Mit diesem Onlineantrag können Sie die Anerkennung zum Pharmaberater beantragen.

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 06.02.2023

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Ansprechpartner

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie

    Adresse

    Postanschrift

    (Zentrale Postanschrift)

    Postfach 11 03 52

    64218 Darmstadt

    Hausanschrift

    (Zentrale Hausanschrift)

    Heinrich-Hertz-Str. 5

    64295 Darmstadt

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 3259-1000

    Fax: +49 611 3279-1028

    E-Mail: pharmazie@hlfgp.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang  
    • alle erlangten Berufsnachweise
    • Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
    • Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
    • gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
    • gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse

    Voraussetzungen

    • Sie sind
      • Apothekerin oder Apotheker,
      • Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
      • Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
        • der Pharmazie,
        • der Chemie,
        • der Biologie,
        • der Human-
        • oder Veterinärmedizin oder
      • Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.

    Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.  

    Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:  

    • Sie verfügen über
      • einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelrecht oder
      • einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelrecht.
    • Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Verwaltungsgerichtliche Klage 

    Kosten

    Bescheinigung über die Sachkenntnis: Gebühr 175,00 EUR

    Hinweise für Hessen: Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater beantragen

    Bescheinigung über die Sachkenntnis: Gebühr 175,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch verfasst wurden, müssen auch in übersetzter Form vorliegen. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einer in

    • Deutschland,
    • den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
    • der Schweiz

    bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer erstellt wurden.

    Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 13.10.2025

    Version

    Technisch erstellt am 06.07.2010

    Technisch geändert am 17.10.2025

    Stichwörter

    Apotheker, Pharmaberater Anerkennung, Pharmaberatung, Pharmaberater, Pharmaberaterin, Ärztebesucher, Pharmaberaterin Anerkennung, Pharmareferent, Arztbesucher, Arzneimittel, Arznei, Heilmittelrecht, Pharmazie, Arzneimittelrecht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019