Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung

    Haben Sie einen Hochschulabschluss und möchten in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, zu der Sie der Abschluss befähigt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.

    Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres muss die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen, es sei denn, dass Sie den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen können. Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt.

    Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt.

    Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.

    Hinweis: Sind Sie hochqualifiziert, kommt unter Umständen auch die „Blaue Karte EU“ als Aufenthaltserlaubnis für Sie in Frage. Dabei gelten andere Voraussetzungen, unter anderem unabhängig vom Alter ein Mindestgehalt.

    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung

    ID: L100001_398061703

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 27.12.2023 (von: Piorek, Tjorven)

    Technisch geändert am 27.12.2023 (von: Piorek, Tjorven)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5

    65719 Hofheim am Taunus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Dienstag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*

    Mittwoch
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Donnerstag
    vormittags: nach Vereinbarung
    nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*

    Freitag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

    * Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte

    Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr

    Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr

    nur mit Terminvereinbarungen über die (Telefon-)Rufnummer 115 (ohne Vorwahl) oder

    online unter:

    https://onlinetermin.mtk.org/qmaticwebbooking/#/preselect/branch/6e2377dedb49f2593139afc7f9e12abcb813995ff7e7ae3a86278d40749d266d

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Hinweise für die Beantragung von Aufenthaltstiteln
    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Antrag auf Erteilung)
    Aufenthalt - Info Reiseausweise und Aufenthaltstitel

    Version

    Technisch geändert am 03.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
      • gültiger Reisepass mit Visum
    • Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt:
      • gültiger Reisepass
      • Aufenthaltstitel

    Zusätzlich:

    • aktuelles biometrisches Foto
    • Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
    • Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
    • wenn vorhanden:
      • Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
      • Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
    • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
    • Aktuelle Meldebescheinigung
    • falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: nein 
    • Schriftform erforderlich: ja 
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Die Formulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde oder auf deren Internetseite.

    Voraussetzungen

    • Sie haben
      • einen deutschen Hochschulabschluss, oder
      • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, oder
      • einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
    • Sie haben 
      • einen Arbeitsplatz oder 
      • ein Arbeitsplatzangebot. 
    • Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt. 
    • Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis, zum Beispiel Approbation als Apotheker.
    • Arbeitsbedingungen und insbesondere Gehalt müssen mit dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich beantragen: 

    • Vereinbaren Sie mit der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
    • Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft und Ihre Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) abgenommen. Die Behörde sendet Ihren Antrag an die Agentur für Arbeit.
    • Die Agentur für Arbeit gibt eine Rückmeldung an die Ausländerbehörde.
    • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, die eAT-Karte herzustellen 
    • Sie erhalten per Post eine Nachricht, dass Ihr Antrag bewilligt wurde und die eaT-Karte hergestellt wird, oder dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
    • Da die eAT-Karte mit einer Online-Ausweisfunktion verbunden ist, müssen Sie sie persönlich abholen.
    • Sie erhalten per Post die Information, dass Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen können.

    Fristen

    Beantragung der Aufenthaltserlaubnis: mindestens 8 Wochen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.

    Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:

    • so lange wie Ihr Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag weniger als 4 Jahre gültig ist,
    • 4 Jahre, wenn Ihr Arbeitsvertrag mindestens 4 Jahre oder unbefristet gültig ist.

    Bearbeitungsdauer

    etwa 6 bis 8 Wochen

    Kosten

    Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.04.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.04.2010 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Fachkraft mit akademischer Ausbildung, Fachkraft mit Hochschulabschluss, Arbeitserlaubnis, Qualifizierte Beschäftigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)