Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen
Wenn Sie als Apotheke apothekenpflichtige Arzneimittel versenden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die Sie als Apothekeninhaberin oder Apothekeninhaber apothekenpflichtige Arzneimittel versenden möchten, benötigen Sie eine eigene Versandhandelserlaubnis.
Um die Erlaubnis zu erhalten, muss Ihre Versandapotheke bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.
Beispielsweise:
- Ihr Versandhandel erfolgt aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb
- ein Qualitätssicherungssystem ist vorhanden, das bedeutet unter anderem:
- das Arzneimittel wird so verpackt, transportiert und ausgeliefert, dass die Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt
- die Auslieferung erfolgt an die bei der Bestellung mitgeteilte Person; es kann sich um eine namentlich benannte Person oder einen benannten Personenkreis handeln
- die Beratung durch das pharmazeutische Personal erfolgt in deutscher Sprache
- Sie versenden das verfügbare Arzneimittel grundsätzlich innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Bestellung
- Sie nutzen ein System zur Sendungsverfolgung
- die Zweitzustellung ist kostenfrei
- für den Versand haben Sie eine Transportversicherung abgeschlossen
Online-Dienst
Erlaubnisse und Genehmigungen für den Apothekenbetrieb
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
- Versandhandel von Arzneimitteln(Regierungspräsidiums Darmstadt)
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Adresse
Postanschrift
(Zentrale Postanschrift)
Postfach 11 03 52
64218 Darmstadt
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Betriebserlaubnis für die Apotheke
- Versicherung des Antragstellenden, die Anforderungen an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen
Falls Sie für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume nutzen möchten, müssen Sie folgende Angaben und Nachweise zu den zusätzlichen Betriebsräumen machen:
- Größe
- Beschaffenheit
- Einrichtung
- Funktion
- maßstabsgerechte Grundrisspläne
- Mietvertrag
Voraussetzungen
- Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen.
- Ihre öffentliche Apotheke hat eine Betriebserlaubnis.
- Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang ist vorhanden.
- Wenn die Arzneimittel im elektronischen Handel, also über das Internet vertrieben werden, müssen entsprechende Einrichtungen und Geräte vorhanden sein.
Hinweis: Alle Arzneimittelhändler, die einen Webshop betreiben, sind in einem zentralen Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM einzutragen.
Hinweise für Hessen: Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen
Hinweis: Alle Arzneimittelhändler, die einen Webshop betreiben, sind in einem zentralen Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM einzutragen.
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.
Kosten
Verwaltungsgebühr 175,00 EUR
Hinweise für Hessen: Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen
Verwaltungsgebühr 175,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Soweit die zuständige Behörde die Versandhandelserlaubnis erteilt, gibt sie diese Information an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weiter. Das BfArM veröffentlicht Informationen über zugelassene Versandapotheken in einem nationalen Register. Als Versandapotheke sind Sie verpflichtet, das vorgegebene EU-Sicherheitslogo auf Ihrer Webseite abzubilden. Ein Klick auf das Logo führt zu den Angaben des Webshop-Betreibers im Register. Dies dient der Verbraucherorientierung über zugelassene Versandapotheken in der Europäischen Union (EU).
Dokumente
Eingehend
Apothekenbetrieb, Erlaubnis
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Versandsapotheke, Erlaubnis
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Versandapotheke, Erlaubnis
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Bemerkungen
EU-Sicherheitslogo
Das EU-Sicherheitslogo finden Sie auf Webseiten von Internet-Arzneimittelhändlern, die im Versandhandels-Register erfasst sind.
Für sich allein besitzt es noch keine Aussagekraft. Aber mit drei einfachen Schritten verringern Sie das Risiko, auf Webseiten unseriöser Anbieter zu bestellen:
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 13.10.2025
Stichwörter
Lieferung Arzneimittel, Versandapotheke, Medikamente, Medizin, Betäubungsmittel, Arzneimittelüberwachung, Gefahrstoffhandel, Sicherheitslogo, Betäubungsmittelkontrolle, Arznei, Gefahrstoff, Arzneimittel, Arzneimittelversandhandel, Versand Medikamente, Arzneimittelkontrolle, Apotheke Versandhandel, Apotheke, Gesundheitsdienst, Apotheker, Arzneimitteleinzelhandel, Arzneimittelprüfung, Medikamentenlieferung, Betäubungsmittelüberwachung, Apothekerin, Arzneimittelsicherheit, Versanderlaubnis, Apothekenaufsicht, Giftstoffe, Versandhandel, Versandhandelslogo, Lieferung Medikamente, Medikament