Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Tierzucht (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere), Erlaubnis

    Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:

    • Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
    • Handel mit Wirbeltieren
    • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
    • Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
    • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
    • Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen

    Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.

    Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

    Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:

    • Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
    • Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
    • Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation. 
    • Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
    • Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
    • Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
    • Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.

    Online-Dienste

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 08.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Veterinäramt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
    Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Amtes erforderlich.

    Bei artgeschützten Tieren: Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterweg 20

    35066 Frankenberg (Eder)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Kassel

    Aktuelles

    Aufbau und Struktur - 

    Beschreibung

    Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.

    An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.

    Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
    Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.

    Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.

    Organigramm_RPKS 01_01_2023.pdf (hessen.de)

    Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung

    In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.

    Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.

    Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
      • Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Zugang: über Rampe

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 23 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
      • Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg

    Für die Erlaubniserteilung nach §11 Tierschutzgesetz wird benötigt: 

    • Antrag 
    • Sachkundenachweis 
    • polizeiliches Führungszeugnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Dokumente

    Eingehend

    Formloser Antrag

    Dokumenttyp: Antrag

    Bezeichnung: mit folgenden Angaben: a) Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und –ort, Familienstand, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland, Staatsangehörigkeit, ggf. Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erteilende Behörde) des/r Antragsstellers/in. b) Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person incl. Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dieser Nachweis ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. c) Art der betroffenen Tiere mit voraussichtlicher Höchstzahl der Tiere, deren Aufnahme beabsichtigt ist. d) Anschrift, Art und Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. e) Ggf. Angaben zum Unternehmen: Firmenname, Sitz, Anschrift f) Antragsinhalt g) ggf. Personalien (s. oben) der mit der Leitung des Betriebes / der Betriebsstätte beauftragten Person h. Ort, Datum, Unterschrift.

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Vereinsregisterauszug

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Sachkundenachweis

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

    Dokumenttyp: Bescheid

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Übersetzung Handelsregisterauszug

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Ausdruck aus dem Handelsregister

    Dokumenttyp: Bescheid

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet

    Dokumenttyp: Bescheid

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Ausgehend

    Tierzucht (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere), Erlaubnis

    Dokumenttyp: Bescheid

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 08.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2009 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Schädlingsbekämpfung, Schaustellung von Tieren, TierSchG, Hundetraining, Ausbildung von Hunden, gewerblicher Umgang mit Tieren, Wirbeltiere, Tiere, wissenschaftlicher Zweck, Tiertransport, Tierzucht, Tiervermittlung, Tierhandel, Versuchstiere, Tierschutz, gewerbliche Tierzucht, Tierheim, Reitverein Wanderritt, Schutzhunde, Tierversuche, Zoo, Tierhaltung, Reit- oder Fahrbetrieb, Tierschutzgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)