Registrierung von Personen die Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erbringen
Sie möchten Rechtsdienstleistungen anbieten. Hierfür kann eine Registrierung notwendig werden, welche Sie als Rechtsdienstleister ausweist. Ob Ihre Dienstleistung registrierungspflichtig ist, können Sie im Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 2 RDG) recherchieren.
Beschreibung
Als natürliche oder juristische Personen sowie als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit müssen Sie sich in der Regel bei der für Sie zuständigen Behörde registrieren, wenn Sie Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen möchten:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente und der betrieblichen und berufsständigen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Auch wenn Ihnen bereits nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen erteilt wurde, müssen Sie sich ebenfalls im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen, wenn Sie weiterhin die Rechtsdienstleistung erbringen wollen (sogenannte Registrierung als Alterlaubnisinhaber).
Eine Registrierung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen eine bestehende Registrierungspflicht kann zur Verhängung von Bußgeldern führen. Durch die Registrierung tragen Sie außerdem dazu bei, dass Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden.
Vor einer Registrierung prüft die zuständige Behörde Ihre Eignung für die jeweilige Rechtsdienstleistung. Hierfür ist die Vorlage sämtlicher Nachweise (siehe erforderliche Unterlagen) notwendig. Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Behörde wird Ihre Registrierung mittels einer öffentlichen Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister abgeschlossen. Sie sind von nun an registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden. Dieses Rechtsdienstleistungsregister ist frei zugänglich, die Recherche ist kostenlos (§ 16 RDG).
Beachten Sie bitte, dass die Registrierung nur für den beantragten Bereich (zum Beispiel Inkassodienstleistungen) und mit den Antrag angegebenen qualifizierten Personen erfolgt. Für jede Erweiterung der Registrierung um einen Teilbereich oder die Registrierung anderer qualifizierter Personen ist jeweils ein gesonderter Antrag (Änderungsantrag) erforderlich.
Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.
Online-Dienst
Dienstleisterportal Hessen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Ansprechpartner
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.
Stichwörter
OLG
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.
erforderliche Unterlagen
- Antrag (mit konkreter Beschreibung der zukünftigen Tätigkeitsbereiche)
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes)
- bei Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistung: Auskunft nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
- Erklärung über laufende Insolvenzverfahren oder über Einträge in das Schuldnerverzeichnis (Zeitraum: letzten drei Jahre)
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung nach §§ 13 Abs. 2 in V. m. 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG
- Bei Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung: eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten
- Für die Registrierung als Alterlaubnisinhaber im Umfang der bisher bestehenden Erlaubnis sind lediglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- Antrag (mit konkreter Angabe der Tätigkeitsbereiche)
- Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Voraussetzungen für eine Registrierung sind gemäß § 12 RDG:
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Diese können nicht vorliegen, wenn nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG
- eine mangelnde gesundheitliche Eignung vorliegt,
- eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit der beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Wahrscheinlichkeit zur Pflichtenkollision besteht,
- die Vermögensverhältnisse ungeordnet sind,
- einer der in § 7 Nr. 1, 2 oder 6 BRAO genannten Gründe vorliegt,
- in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens und/oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens erfolgte,
- in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ein Ausschluss aus der Rechts-, Patentanwaltschaft oder von einem im Steuerberatergesetz und Wirtschaftsprüfungsverordnung geregelten Beruf erfolgte, im Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege oder im Verfahren über die Richteranklage eine Entlassung erfolgte oder einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen wurde.
- Theoretische und praktische Sachkunde in den betreffenden Bereichen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG), welche in Art und Umfang in §§ 11 und 12 Abs. 3 RDG sowie weitergehend in §§ 2, 3 RDV geregelt sind.
- Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Person muss als künftige qualifizierte Person
- dauerhaft im Unternehmen beschäftigt sein,
- in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistung betreffend, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sein,
- sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
- Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG, § 5 RDV)
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Diese können nicht vorliegen, wenn nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG
- Bei Alterlaubnisinhabern ist die Vorlage der Erlaubnisurkunde erforderlich (§ 1 Abs. 1 RDGEG). Die zuständige Behörde prüft zusätzlich, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des RDG (§ 1 Abs. 4 RDGEG) besteht.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 16 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 4 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 5 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Rechtsbehelf
- Bei nicht antragsgemäßer Entscheidung ist ein Widerspruch möglich.
- Es gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Entscheidung.
- Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden.
Verfahrensablauf
Eine Registrierung können Sie über die für Sie zuständige Behörde beantragen. Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 12, 13, 16 RDG sowie auch in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Zuständig für die Registrierung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Die in Hessen nach § 19 RDG zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
- Die Antragstellung erfolgt in Textformunter Beifügung von den geforderten Unterlagen.
- Der Antrag wird sodann geprüft und die Behörde entscheidet, ob die Registrierung erfolgen kann.
- Nach erfolgter Registrierung wird durch die zuständige Behörde eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister ausgelöst.
- Anschließend erhalten Sie im Regelfall eine Kostenrechnung zur Begleichung der entstandenen Gebühren.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
3 Monate (Über den vollständigen Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Mo-naten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen durch die zu-ständige Behörde zu entscheiden. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Abs. 2 S. 2-4 VwVfG gilt entsprechend.))
Kosten
Für
- die Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): 150,00 Euro
- jede weitere Eintragung einer Person: zusätzlich 150,00 Euro
- Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: 75,00 Euro
Die Gebühr für eine Registrierung beträgt gemäß Justizverwaltungs-kostenordnung (JVKostO) 150,00 € (inklusive einer qualifizierten Person, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen). Bei Registrierung je-der weiteren qualifizierten Person wird jeweils eine Gebühr von 150,00 € zusätzlich erhoben.: Abgabe 150.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
- Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsregister)Mit diesem Portal haben die Landesjustizverwaltungen eine Platt-form zur Information über die Erbringung von Rechtsdienstleistun-gen geschaffen. Neben den vorhandenen Registrierungen und Untersagungen kön-nen hier auch Anträge und Informationen zum Registrierungsverfah-ren abgerufen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 19.12.2022
Stichwörter
Rechtsberatungsgesetz, Rechtsdienstleistungsgesetz, Weitere qualifizierte Person, Erlaubnisinhaber, Erweiterung, Rechtsdienstleistung als Nebenleistung, Forderungseinziehung, Rechtsberatung, RDG, Alterlaubnis, Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen, Beratung Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht, Rechtsdienstleistungsregister, außergerichtlicher Rechtsbeistand, rechtliche Prüfung des Einzelfalls, Erweiterung der Registrierung, Inkassodienstleistung, Neue qualifizierte Person, Unfallversicherungsberatung, rechtliche Hilfe, Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht, Rentenberatung, außergerichtliche Hilfe, Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Rechtsdienstleistungen durch nicht-registrierte Personen, Änderung der Registrierung, Rechtsdienstleistung, im juristischen Streitfall