Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

    Möchten Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig sein, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

    Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


     

    Zuständigkeit

    Über den Antrag, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/in" zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

    Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg

    Aufsicht über die Ausübung von Heilpraktikern = Gesundheitsamt

    Heilpraktikererlaubnis = Amt für Öffentliche Ordnung

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Grundsatzangelegenheiten, Aufsicht und Allgemeine Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Gartenstraße 1

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Postanschrift

    Postfach 1552

    65535 Limburg a. d. Lahn

    Kontakt

    Formulare

    Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis als Heilpraktikerin/Heilpraktiker
    Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis als Heilpraktikerin/Heilpraktiker
    HeP_02-Merkblatt-Heilpraktiker

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachbereich Gewerberecht, Sozialversicherungsrecht, Ordnungsrecht

    Adresse

    Postanschrift

    Gartenstraße 1

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie Termine in folgenden Servicezeiten:

    Montag bis Mittwoch: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Donnerstag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie  14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Freitag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    HeP_02-Merkblatt-Heilpraktiker
    Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis als Heilpraktikerin/Heilpraktiker
    Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis als Heilpraktikerin/Heilpraktiker

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Amtsärztlicher und Sozialmedizinischer Dienst

    Adresse

    Postanschrift

    Schiede 43

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Postanschrift

    Am Steinbühl 4

    Postfach

    35781 Weilburg

    (Kreiskrankenhaus Weilburg)

    Kontakt

    Formulare

    HeP_02-Merkblatt-Heilpraktiker
    Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis als Heilpraktikerin/Heilpraktiker
    Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis als Heilpraktikerin/Heilpraktiker

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
      • Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
    • Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
    • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
    • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
    • Lebenslauf
    • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • Eine Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfung (sofern dies auf Sie zutrifft).

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
    • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
    • sittlich zuverlässig sein,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
    • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" beziehungsweise "Heilpraktiker" führen.
     
    Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie,  Physiotherapie und der Logopädie.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Jede Person hat einen Rechtsanspruch.

    Antragsunterlagen:

    • Lebenslauf
    • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
    • Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
    • Erklärung ob ein gerichtliches Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate, Eignung zum Beruf
    • Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
    • Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum und Ort),

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Gesundheitsamt.

    Kosten

    Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
     
     Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

    • Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,
    • Mündliche Überprüfung 164,00 Euro sowie
    • Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.

    Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis, Heilkunde, Heilpraktiker, Arzt, Naturheilverfahren, Naturheilkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English