Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen

    Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln will, braucht dazu eine Erlaubnis. Eine Erlaubnis kann nur ausgestellt werden, wenn die Zuverlässigkeit vorher überprüft wurde.

    Beschreibung

    Eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigen Sie, um gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder den Verkehr diesen zu betreiben.

    Der Umgang beinhaltet das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen. Ebenfalls ist der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme innerhalb der Betriebsstätte vom Umgang umfasst.

    Der Verkehr beinhaltet die Bereitstellung auf dem Markt, den Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe.

    Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt.

    Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

    Bei Prüfung der Zuverlässigkeit werden Auskünfte bei Folgenden Stellen angefordert: Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Landeskriminalamt, Verfassungsschutzbehörde und ggf. Ausländerbehörde.

    Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang und Verkehr gerecht werden.

    Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde ggf. weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

    Online-Dienst

    Anträge nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

    ID: L100001_383144632

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-lichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässig-keit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher geset-zestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
    • Eine Haftpflicht Versicherung mit ausreichender Deckungs-summe ist erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Erlaubnisurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.

    Bearbeitungsdauer

    7 bis 12 Wochen

    Kosten

    Für wesentliche Veränderungen fallen Gebühren in Höhe von 65 bis 410 € an. Erstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1: 25 €: Gebühr ab 205.00 EUR bis 410.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die in der Erlaubnis eingetragene verantwortliche Person wird re-gelmäßig wiederkehrend kostenpflichtig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft.

    Änderungen, die die Erlaubnis betreffen, sind der zuständigen Be-hörde unverzüglich mitzuteilen.

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhabende die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Sprengstoffe, Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, Gewerbe, Feuerwerk, SprengG, Erlaubnis, Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Sprengunternehmen, § 7 Sprengstoffgesetz, Schwarzpulver, Pyrotechnik

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de