Waffenhandelserlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenhandelserlaubnis.
Beschreibung
Die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden. Der Waffenhandel kann auch das Verleihen, Versteigern, Vermieten, Verpfänden, Verwahren oder Befördern lassen beinhalten.
Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen der verantwortliche Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Wenn der Waffenhandel durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine Stellvertretungserlaubnis beantragt werden.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für den Standort Ihrer Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde in der Landkreisverwaltung bzw. in der Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Digitale Kreisverwaltung
Beschreibung
Behördennummer 115
Adresse
Postanschrift
Goldhelg 20
Postfach
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6641 977-0
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Gewerberecht
Adresse
Postanschrift
Goldhelg 20
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Termine sind nach Vereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon: +49 6641 977-102
Telefon: +49 6641 977-133
Telefax: +49 6641 977-5502
E-Mail: gewerbeamt@vogelsbergkreis.de
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Fachkunde (für Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten)
- Gewerbeanmeldung
- Nicht-EU-Bürger: eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- Nachweis über Bedürfnis für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis
- Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind: Handelsregisterauszug
- Nachweis über die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. - Sie besitzen die persönliche Eignung.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Sie besitzen die erforderliche Fachkunde.
Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie durch eine Prüfung erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen. - Sie weisen das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nach.
- Sie möchten den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.
Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis schriftlich beantragen. Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde eingereicht werden.
Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit eine Stellvertretung benötigen, so müssen Sie für diese Person eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Die persönliche Vorsprache des Antragstellers sowie des vorgesehenen Stellvertreters ist in der Regel erforderlich.
Kosten
nach Zeitaufwand zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 09.08.2022
Stichwörter
handeln, Waffenhändlerin, Waffenhändler, Waffengeschäft, Waffenhandel