Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Beschreibung
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
- Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
- Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
- Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
- Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
- Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.
Hinweise für Wetzlar: Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (IES:Wetzlar)
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.
Ansprechpartner
Stadt Wetzlar - Ordnungsamt
Beschreibung
Seit September 2007 steht Ihnen ein weiteres Serviceangebot im Rathaus zur Verfügung.
Die Mitarbeiterinnen des Servicebüros erledigen zahlreiche Anliegen aus dem Straßenverkehrs- und Gewerberecht für Sie. Außerdem werden Sie hier in allgemeinen Fragen des Straßenverkehrs,- Gewerbe- und Ordnungsrechtes beraten.
Ordnungs- und Gewerberecht haben immer wieder Berührungspunkte und Schnittstellen, so dass wir diese beiden Themenbereiche in einem gemeinsamen Sachgebiet organisiert haben.
Kompetente Mitarbeiter sparen durch diese Vernetzung dem Bürger so manch doppelten Weg und erledigen Ihre Anliegen wesentlich schneller und direkter.
Die Mitarbeiter des Gewerbeaußendienstes sind unter anderem für die Wochenmärkte der Stadt Wetzlar zuständig.
Des Weiteren fällt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Gewerbebetrieben in deren Zuständigkeitsbereich.
Durch ihren Einsatz im Außendienst sind sie auch Ansprechpartner für alle Gewerbetreibenden direkt im Betrieb.
STRASSENVERKEHRSANGELEGENHEITEN
Viele Berührungspunkte hat der Bürger mit der Abteilung Verkehrssicherheit, die sich um die vielfältigen Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kümmert. Hierzu gehören die Entscheidungen darüber, wo welche Verkehrszeichen aufgestellt oder Markierungen oder Zebrastreifen angebracht werden müssen, welche Umleitungen z. B. bei Baustellen gewählt werden, wo Änderungen der Vorfahrt vorgenommen werden müssen. Auch Anträge für Schwerlastverkehr werden hier bearbeitet und entsprechende Auflagen vorgegeben.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem in Deutschland bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog. Zusätzliche Kosten wie Gebühren und Auslagen werden bei der Verwarnung im Gegensatz zum Bußgeldbescheid nicht erhoben. Ein Anrecht des Betroffenen auf die kostengünstigere Verwarnung anstelle eines Bußgelbescheides besteht jedoch nicht.
Die Verwarnung dient der Vermeidung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende der Erlass eines Bußgeldbescheides steht. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist, in der Regel 1 Woche, bezahlt.
Die Stadtpolizei wird in kommunaler Selbstverwaltung der Stadt Wetzlar geführt. Sie ist kommunales Vollzugsorgan für die gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben, die den städtischen Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs- und Ordnungsbehörden) per Gesetz oder Verordnung übertragen wurden.
Im Rahmen dieser originären Aufgabenwahrnehmung werden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt sowie Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (im Erstzugriff) verfolgt.
Des Weiteren übt die Stadtpolizei das Hausrecht für die städtischen Liegenschaften aus.
Öffnungszeiten
Nach TerminvereinbarungDie Ansprechpartner finden Sie bei der jeweiligen Leistung.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefax: 06441 993204
E-Mail: ordnungsamt@wetzlar.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
-
das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
- dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
- § 15 Abs. 1 GewO
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsrechtliche Klage
Verfahrensablauf
- Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
- Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Fristen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise für Wetzlar: Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (IES:Wetzlar)
Für WETZLAR gilt:
Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 28,00 Euro erhoben.
Sofern eine – formlos zu beantragende – Empfangsbescheinigung ausgestellt werden soll, ist dafür eine (weitere) Gebühr in Höhe von 8,00 Euro zu entrichten.
Für WETZLAR gilt:
Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 28,00 Euro erhoben.
Sofern eine - formlos zu beantragende - Empfangsbescheinigung ausgestellt werden soll, ist dafür eine (weitere) Gebühr in Höhe von 8,00 Euro zu entrichten.
Dokumente
Eingehend
Vorhandene Reisegewerbekarte
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Reisegewerbekarte
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Weitere Informationen
Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022
Stichwörter
Vertreter, Reisegewerbekartenfreiheit, Mobiler Standverkauf, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbeanzeige, Handelsvertreter, Haustürgeschäfte, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Reisegewerbe, Handelsreisender