Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Beschreibung
- Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt werden soll.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Ansprechpartner
3.1 Ordnungs- und Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Rathausstraße 7
35683 Dillenburg
Hausanschrift
Bahnhofsplatz 1
35683 Dillenburg
Kontakt
Kontaktperson
Frau Schlimm
Hausanschrift
Rathausstraße 7
35683 DillenburgE-Mail: ordnungsbehoerde@dillenburg.de
Telefon Festnetz: 02771 896-221
Fax: 02771 896-9221
Gewerbeamt
Postanschrift
Rathausstraße 7
35683 DillenburgE-Mail: gewerbeamt@dillenburg.de
Internet
3.2 Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Rathausstraße 7
35683 Dillenburg
Hausanschrift
Bahnhofsplatz 1
35683 Dillenburg
Kontakt
Kontaktperson
Herr Scholz (Abteilungsleitung Standesamt)
Postanschrift
Rathausstraße 7
35683 DillenburgE-Mail: standesamt@dillenburg.de
Telefon Festnetz: 02771 896-251
Fax: 02771 896-9251
Internet
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
- Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
- Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
Aufstellung Geldspielgeräte, Geeignetheitsbescheinigung, Geeignetheit, 33c Abs. 3 GewO