Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Beschreibung
- Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Hinweise für Messel: Spezielle Hinweise für Gemeinde Messel
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Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt werden soll.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Ansprechpartner
Gemeinde Messel - Zentrale Dienste, Bürgerservice, Kinder und Jugend (FB 2)
Adresse
Postanschrift
Kohlweg 15
64409 Messel
Öffnungszeiten
Dienstag:
8:00 - 12:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung.
Donnerstag:
8:00 - 12:00 Uhr
offene Sprechstunde
Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon: 06159 71570
Telefax: 06159 715713
E-Mail: einwohnermeldeamt@messel.de
E-Mail: personalverwaltung@messel.de
Kontaktperson
Herr Juan Antonio Picón Silva
Postanschrift
Kohlweg 15
64409 Messel
E-Mail: einwohnermeldeamt@messel.de
E-Mail: nachrichtenblatt@messel.de
Telefon Festnetz: 06159 715718
E-Mail: gewerbeamt@messel.de
erforderliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) - Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
- Ausgefülltes Antragsformular
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
- Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
- Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.
Dokumente
Eingehend
Formloser Antrag
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
Geeignetheit, Aufstellung Geldspielgeräte, Geeignetheitsbescheinigung, 33c Abs. 3 GewO