Wanderlager: Anzeige
Beschreibung
Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die ein Gewerbetreibender außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend betreibt. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines Marktes, einer Ausstellung oder Messe erfolgt.
Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg
Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus
Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder
Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden. Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, Stadthallen und sonstige Hallen infrage, die außerhalb der Niederlassung des Gewerbetreibenden liegen. Auch der Verkauf von einem Lastwagen, einem Schiff oder einem anderen Fahrzeug aus gilt als Wanderlager – das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.
Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Der Gewerbetreibende benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte.
Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus
Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder
Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden. Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, Stadthallen und sonstige Hallen infrage, die außerhalb der Niederlassung des Gewerbetreibenden liegen. Auch der Verkauf von einem Lastwagen, einem Schiff oder einem anderen Fahrzeug aus gilt als Wanderlager - das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.
Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Der Gewerbetreibende benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An die Kreisausschüsse sowie die Magistrate der Kreisfreien Städte.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg
Die Anzeige nach § 56a GewO erfolgt in Hessen bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten.
Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies vorher öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
- auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
- die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
Das heißt, dass nur in dieser Kombination – der öffentlichen Ankündigung sowie An- und Abreise durch den Veranstalter zum Beispiel mit einem Bus – eine Pflicht zur Anmeldung besteht.
Das Antragsformular zur Anzeige finden Sie auf unserer Homepage (www.hef-rof.de) oder Sie können es telefonisch oder per E-Mail anfordern.
Die Anzeige nach § 56a GewO erfolgt in Hessen bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten.
Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies vorher öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
- auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
- die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
Das heißt, dass nur in dieser Kombination - der öffentlichen Ankündigung sowie An- und Abreise durch den Veranstalter zum Beispiel mit einem Bus - eine Pflicht zur Anmeldung besteht.
Das Antragsformular zur Anzeige finden Sie auf unserer Homepage (www.hef-rof.de) oder Sie können es telefonisch oder per E-Mail anfordern.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Gewerbeaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gewerberecht@hef-rof.de
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Veranstaltung ist 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll. Dies gilt auch für Wanderlager, die im Ausland veranstaltet werden.
Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg
2 Wochen vor Veranstaltung
Antragsfrist: 2 Wochen
2 Wochen vor Veranstaltung
Antragsfrist: 2 Wochen
Kosten
Die Gebühr beträgt für die Entgegennahme der Anzeige
- für die Veranstaltung eines Wanderlagers: EUR 76,00 Euro;
- für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu 3 Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien: EUR 11,00 - 76,00.
Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg
Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, dort ist für die Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung eine Gebühr in Höhe von 76,00 € festgelegt. Diese Gebühr wird pro Tag der Veranstaltung berechnet.
Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, dort ist für die Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung eine Gebühr in Höhe von 76,00 € festgelegt. Diese Gebühr wird pro Tag der Veranstaltung berechnet.
Dokumente
Eingehend
Formloser Antrag
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Reisegewerbekarte
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Stichwörter
Verkaufsveranstaltung, Dienstleistung, Reisegewerbekarte, Wanderlager, Gewerbeordnung