Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Beschreibung
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
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Zuständigkeit
An die Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde, in der die Spielgeräte aufgestellt werden sollen.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Ansprechpartner
Allgemeine Ordungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
Kontakt
E-Mail: Ordnungsbehoerde@hofheim.de
E-Mail: Gewerbewesen@hofheim.de
Internet
Stichwörter
Abfall, Personennahverkehr
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
- Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
- Ausgefülltes Antragsformular
- Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz
(Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
- Sozialkonzept
(Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
- Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Geldspielgeräte, Glücksspiel, Spielgeräte, PTB, 33c GewO