Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Beschreibung
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
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Zuständigkeit
An die Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde, in der die Spielgeräte aufgestellt werden sollen.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Ansprechpartner
Stadt Hanau - Allgemeines Ordnungsrecht / Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Postanschrift
Postfach 1852
63408 Hanau
Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 8:30 Uhr-12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 Uhr-16:30 Uhr
Donnerstag 8:30 Uhr-12:00 Uhr
Freitag 8:30 Uhr-12:00 Uhr
Kontakt
Telefax: 06181 295-1622
E-Mail: Gewerbeamt@hanau.de
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
- Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
- Ausgefülltes Antragsformular
- Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz
(Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
- Sozialkonzept
(Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
- Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag
Hinweise für Hanau: Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
Sie benötigen zusätzlich zu der bei allen Gewerbearten notwendigen Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis, die vor Betriebsbeginn vorhanden sein muss. Da dies leider nicht von einem Tag auf den anderen geht, bemühen Sie sich bitte rechtzeitig darum.
Für die Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung – zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit – müssen Sie bei unserem Amt einen Antrag stellen. Da dieser derzeit nur in Papierform vorliegt, können Sie ihn momentan nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, per Post oder per Fax erhalten.
Zu dem vollständig ausgefüllten Antrag benötigen wir noch folgende Unterlagen:
Natürliche Personen
Hierzu zählen auch die Gesellschaften nach bürgerlichem Recht. Beachten Sie bitte, daß jeder der Gesellschafter eine eigene Erlaubnis benötigt und demzufolge auch für jeden Gesellschafter die nachgenannten Unterlagen zu erbringen sind.
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) der Belegart „0“
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) der Belegart „9“
Beide Vordrucke sind bei der Meldebehörde des jeweiligen Hauptwohnsitzes zu beantragen. Wenn Sie in Hanau wohnen, wenden Sie sich bitte an den Stadtladen im Rathaus, Am Markt 14-18.
Soweit Sie korrekt unsere Anschrift – Stadtverwaltung Hanau (Ordnungsamt), Postfach 1852 63408 Hanau - angeben, wird das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister uns direkt zugesandt.
(Dauer: ca. 2 Wochen)
Juristische Personen
Die oben angegebenen Unterlagen beziehen sich in diesem Fall auf den bzw. die vertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Zusätzlich werden benötigt:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
- Kopie des Handelsregisterauszugs
- bei noch nicht eingetragenen Firmen (in Gründung):
- Antrag auf Eintragung beim Registergericht
sowie
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
Zusätzlich zu der Aufstellerlaubnis wird für jeden Aufstellort noch eine Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung erforderlich, d.h. für jede Gaststätte, Spielhalle etc. in der Sie Geräte aufstellen möchten.
Außerdem ist in jeder Gemeinde, in der Sie Automaten aufstellen möchten, eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung vorzunehmen.
Sie benötigen zusätzlich zu der bei allen Gewerbearten notwendigen Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis, die vor Betriebsbeginn vorhanden sein muss. Da dies leider nicht von einem Tag auf den anderen geht, bemühen Sie sich bitte rechtzeitig darum.
Für die Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung - zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - müssen Sie bei unserem Amt einen Antrag stellen. Da dieser derzeit nur in Papierform vorliegt, können Sie ihn momentan nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, per Post oder per Fax erhalten.
Zu dem vollständig ausgefüllten Antrag benötigen wir noch folgende Unterlagen:
Natürliche Personen
Hierzu zählen auch die Gesellschaften nach bürgerlichem Recht. Beachten Sie bitte, daß jeder der Gesellschafter eine eigene Erlaubnis benötigt und demzufolge auch für jeden Gesellschafter die nachgenannten Unterlagen zu erbringen sind.
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) der Belegart "0"
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) der Belegart "9"
Beide Vordrucke sind bei der Meldebehörde des jeweiligen Hauptwohnsitzes zu beantragen. Wenn Sie in Hanau wohnen, wenden Sie sich bitte an den Stadtladen im Rathaus, Am Markt 14-18.
Soweit Sie korrekt unsere Anschrift - Stadtverwaltung Hanau (Ordnungsamt), Postfach 1852 63408 Hanau - angeben, wird das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister uns direkt zugesandt.
(Dauer: ca. 2 Wochen)
Juristische Personen
Die oben angegebenen Unterlagen beziehen sich in diesem Fall auf den bzw. die vertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Zusätzlich werden benötigt:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
- Kopie des Handelsregisterauszugs
- bei noch nicht eingetragenen Firmen (in Gründung):
- Antrag auf Eintragung beim Registergericht
sowie
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
Zusätzlich zu der Aufstellerlaubnis wird für jeden Aufstellort noch eine Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung erforderlich, d.h. für jede Gaststätte, Spielhalle etc. in der Sie Geräte aufstellen möchten.
Außerdem ist in jeder Gemeinde, in der Sie Automaten aufstellen möchten, eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 Gewerbeordnung vorzunehmen.
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Kosten
Hinweise für Hanau: Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
Kosten Aufstellererlaubnis:
650.- Euro
Kosten Aufstellererlaubnis:
650.- Euro
Dokumente
Ausgehend
Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
PTB, Spielgeräte, Geldspielgeräte, 33c GewO, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel