Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Beschreibung
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
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Zuständigkeit
An die Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde, in der die Spielgeräte aufgestellt werden sollen.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Ansprechpartner
Ordnung, Verkehr, Soziales, Kultur, Sport
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Um Wartezeiten zu
vermeiden, besteht
nach wie vor die
Möglichkeit, einen
individuellen Termin
zu buchen:
telefonisch über die
Behördennummer 115,
für Angelegenheiten
des Einwohnerservice
online unter dem Link:
https://tevis.ekom21.de/mah/
Kontakt
Telefon: 115(Oder siehe Ansprechpartner unten)
Telefax: 06209 808-49
E-Mail: ordnungsamt@moerlenbach.de
Kontaktperson
Herr Sebastian Hien (Geschäftsbereichsleiter)
Herr Christopher Satorius
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 33 c Gewerbeordnung (Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit)
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
- Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
- Ausgefülltes Antragsformular
- Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz
(Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
- Sozialkonzept
(Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
- Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Kosten
Hinweise für Mörlenbach
Gebühr 615.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
Glücksspiel, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielgeräte, PTB, 33c GewO, Geldspielgeräte