Gaststättenbetrieb: Stellvertreter
Beschreibung
Werden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.
Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde in der Gemeinde bzw. Stadt, in der die Gaststätte ihren Betriebssitz hat.
Ansprechpartner
Stadt Spangenberg - Bürgerservice, Brandschutz und Soziales
Adresse
Postanschrift
Rathausstraße 7
Postfach
34286 Spangenberg
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05663 5090-0
Telefax: 05663 5090-26
Stadt Spangenberg - Gewerbeamt
Adresse
Postanschrift
Rathausstraße 7
Postfach
34286 Spangenberg
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05663 5090-0
Telefax: 05663 5090-26
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
- Formlose Anzeige
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
- beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00.
Hinweise (Besonderheiten)
Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013
Stichwörter
Gaststättenbetrieb, Gaststätte, Stellvertreter