Ausbildungsförderung Bewilligung für Studierende

    BAföG für ein Studium beantragen

    Sie können für Ihr Studium oder Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.

    Beschreibung

    BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung

    • Ihres Studiums,
    • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Studiums.

    Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

    • Ihre Eltern und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner haben kein höheres Einkommen.
    • Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus einem „Minijob“.
    • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres bis EUR 45.000 beziehungsweise nur geringfügig darüber.
    • Sie studieren in Vollzeit.
    • Altersgrenze: 45 Jahre (Ausnahmen sind möglich).

    Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Ehegatte/Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen. 

    Wenn Sie studieren, erhalten Sie die Förderung zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss. Das heißt, Sie müssen nach dem Studium regelmäßig nur die Hälfte des Geldes zurückzahlen. Sie müssen auf das Darlehen grundsätzlich keine Zinsen bezahlen („zinsloses Darlehen“). Der maximale Rückzahlungsbetrag liegt unabhängig davon, wie hoch die gesamte Förderung war, in der Regel bei EUR 10.010. Das entspricht 77 Monatsraten zu je EUR 130 ab Beginn der Rückzahlung. Für den Darlehenseinzug ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Mit der Rückzahlung beginnen Sie erst 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die im Regelfall der Regelstudienzeit entspricht. Sofern Sie nicht genug verdienen, um die Rückzahlung ihres Darlehens aufzunehmen, können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Zahlungsaufschub beantragen.
    Wenn Sie studieren, setzt sich Ihr monatlicher Bedarf aus verschiedenen Teilen zusammen:

    • Grundbedarf:
      • EUR 452, wenn Sie Ihre Ausbildung an einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule (zum Beispiel an einer Universität) absolvieren.
    • Bedarf für die Unterkunft:
      • EUR 59, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen oder
      • EUR 360, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
    • Wenn Sie sich nicht über Ihre Eltern kranken/pflegeversichern können, erhalten Sie zusätzlich EUR 94 beziehungsweise EUR 28.
    • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 160 für jedes Kind.

    Innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz kann ein Studium von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden. Bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU gibt es bis zu einem Jahr lang BAföG; in besonderen Ausnahmefällen bis zu zweieinhalb Jahre. Der Auslandsaufenthalt muss innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums und in einem Land absolviert werden, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

    Auch ein Pflichtpraktikum im Ausland kann mit BAföG gefördert werden. Hierfür muss das Praktikum, wenn es außerhalb der EU absolviert wird, mindestens zwölf Wochen dauern.

    Für ein Auslandssemester oder -jahr oder ein Praktikum im Ausland können Zuschläge zu den Reisekosten, den Studiengebühren sowie der Auslandskrankenversicherung beantragt werden;; bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU/Schweiz wird zudem ein Kaufkraftausgleich gewährt. Zuschläge für nachweisbar notwendige Studiengebühren im Ausland müssen nicht zurückgezahlt werden. 

    Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:

    • Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
      • EUR 2.415, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
      • EUR 1.605 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
      • EUR 1.605 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
      • Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
      • Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
        • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
        • eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
        • In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind
    • Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als EUR 520,00 pro Monat beträgt. 
    • Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 45.000 ist.

    Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der

    • Werbungskosten.
    • Sozialpauschale und der
    • tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. 

    Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.

    Sie können BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit erhalten. Nur in Ausnahmen kann Ihr BAföG danach verlängert werden, beispielsweise, wenn Sie 

    • die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden haben,
    • eine Behinderung haben,
    • schwanger sind oder waren,
    • ein Kind bis zu 14 Jahren erzogen haben, 
    • in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, der Studierendenwerke oder der Länder tätig sind oder waren oder
    • mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnete nahe Angehörige gepflegt haben

    Wenn Sie ein Studium abbrechen und ein anderes Studium anfangen („Studiengangwechsel“), kann Ihr neues Studium nur gefördert werden, wenn

    • der Wechsel spätestens im 2. Fachsemester erfolgt ist oder
    • der Wechsel im 3. Fachsemester erfolgt ist und es einen wichtigen Grund für den Wechsel gibt oder 
    • der Wechsel ab dem 4. Fachsemester folgt und es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gab, zum Beispiel:
      • eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.

    Praktikantinnen und Praktikanten:

    Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. 
    Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihre Studienordnung oder der Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um das Studium oder die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als 12 Wochen sind. 
    Sie können BAföG auch bekommen, wenn Sie Ihr gesamtes Studium im EU-Ausland absolvieren.

    Online-Dienst

    BAföG Digital

    ID: L100001_375956402

    Beschreibung

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2021 (von: Wiechers, Carsten)

    Technisch geändert am 04.06.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    Für Stadtallendorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag
    • Immatrikulationsbescheinigung mit dem Aufdruck „nach § 9 BAföG“ im Original oder Bescheinigung der Ausbildungsstätte.
    • Gegebenenfalls Kopie des 
      • Personalausweises, 
      • Passes oder 
      • aktuellen Aufenthaltstitels.
    • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie 
      • des Mietvertrages oder 
      • der Meldebescheinigung.
    • Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe.
    • Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
      • Lohnabrechnung, Nebenjob, Werkvertrag,
      • Waisenrentenbescheid,
      • Stipendiumsbescheid,
      • Riester-Renten-Bescheinigung.
    • Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug. 
    • Wenn Sie ein Auto haben:
      • Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und 
      • Kraftfahrzeugschein.
    • Ab dem 5. Fachsemester: Leistungsnachweis von Ihrer Hochschule.

    Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.
     

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Sie können BAföG erhalten, wenn 

    • Sie eine Hochschule, eine Akademie oder eine Höhere Fachschule besuchen. Handelt es sich um eine private Ausbildungsstätte, muss diese staatlich anerkannt sein. 
    • Sie in Vollzeit studieren.
    • Sie entweder
      • Deutscher oder Deutsche sind oder 
      • Sie Ausländer sind und zum Beispiel:
        • ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
        • Unionsbürger sind und als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtliche freizügigkeitsberechtigt sind beziehungsweise als Kind oder Ehegatte eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
        • eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen, inne haben oder
        • sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben.
      • Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.
    • Sie bei Beginn Ihres Studiums jünger sind als
      • 45 Jahre 
      • Ausnahmen:
        • Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben,
        • Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben,
        • Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der ununterbrochenen Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (und haben dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet), oder
        • Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie deshalb nicht berufsqualifizierend abschließen.

    Praktikum:

    Sie erhalten BAföG für das Praktikum sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Praktika außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Pflichtpraktika gefördert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • In der Regel Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie BAföG für Ihr Studium online beantragen möchten:

    • Registrieren Sie sich bei BAföG Digital und legen Sie ein „einfaches“ Nutzerkonto an.
    • Füllen Sie online mittels des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus und senden Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.
    • Alternativ zur Anlegung eines Nutzerkontos bei BAföG Digital können Sie sich auch mittels der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises registrieren.

    Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten, 

    • Gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem Studierendenwerk abholen.
    • Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Am Ende des Antragsformulars müssen Sie Ihren Namen eintragen.
    • Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
    • Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

    Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.

    Fristen

    Es gibt keine Frist, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

    Bearbeitungsdauer

    Können bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen 

    • die erforderlichen Feststellungen durch das Amt nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder 
    • Zahlungen nicht binnen 10 Kalenderwochen geleistet werden, 

    wird durch das Amt eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des voraussichtlich zustehenden Bedarfs geleistet.

    4 bis 6 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen können strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
    • Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich Ihr Einkommen ändert, Sie die Ausbildung wechseln, abbrechen, beenden oder wenn Ihre Geschwister das tun. 
    • Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die zum erzielten Einkommen beziehungsweise zum Vermögen gemachten Angaben durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) am 11.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 01.05.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    BAföG-Auslandszuschlag, BAföG beantragen, BAföG, Bafög, Regelstudienzeit, Bundesausbildungsförderung, BAföG-Antrag, Studium finanzieren, Studium Förderung, Elternunabhängiges BAföG, Studieren, BaföG, Ausbildungsförderung, Studienfinanzierung, BAföG im Ausland, BAföG-Anspruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)