Wahlhelfer
Beschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Online-Dienst
Anmeldung als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für bevorstehende Wahlen
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Zuständigkeit
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Ansprechpartner
Marktflecken Weilmünster
Aktuelles
Der Marktflecken Weilmünster liegt in einem der schönsten Seitentäler der Lahn, in dem von Naturschönheiten reichen Weiltal. Er zählt als größte Siedlung des Weiltales zu den ältesten Orten Nassaus.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Hauptstraße
Gebührenfrei
Parkplatz: Am Bleidenbach
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Rathaus: Rathausplatz 8
Bauamt: Rathausplatz 4
Bürgerbüro: Hauptstraße 12 (mit Fahrtuhl)
Öffnungszeiten
Rathaus und Bauamt:
Montag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch 07:30 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Bürgerbüro:
Montag 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch 07:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 19:00 Uhr
Donnerstag 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Bürgerbüro rollstuhlgerecht und Aufzug vorhanden!
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.10.2016
Stichwörter
Ehrenamt, Wahllokal, Bundestagswahl, Wahlleiter, Wahlvorstand, Wahlhelfer, Landtagswahl, Stimmzettel, Europawahl, Kommunalwahl