Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)
Befinden Sie sich in sozialen Schwierigkeiten und sind in der Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt? Dann haben Sie Anspruch auf verschiedene Hilfsangebote, die eine Integration ermöglichen.
Beschreibung
Die Leistung umfasst Beratung und persönliche Unterstützung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, insbesondere:
- Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung
- Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit
- Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
- Hilfe bei gewaltgeprägten Lebensumständen
- Hilfe für Strafgefangene (befristete Mietübernahme während der Haft)
- Hilfe bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (Haftanstalt, Therapieeinrichtung, Einrichtung der Jugendhilfe)
- Beratung bei der Schuldenregulierung und beim Umgang mit Finanzen.
Die Beratung erfolgt als persönliche Hilfe einkommens- und vermögensunabhängig.
Diese Hilfe wird auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht.
Online-Dienst
Online-Antrag des LWV Hessen auf Leistungen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohnmöglichkeiten
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt.
Für Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen, betreuten Wohnmöglichkeiten, Fachberatungsstellen sowie Tagesaufenthaltsstätten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Kommune in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
KommuneSachbearbeitende PersonAllendorf (Eder) A - KaBirgit TülpAllendorf (Eder) Kb - ZHeike BachmannBad ArolsenBettina VallbrachtBad Wildungen A - KaBirgit TülpBad Wildungen Kb - ZHeike BachmannBad Wildungen S - ZHenning BergesBattenberg (Eder) A - KaBirgit TülpBattenberg (Eder) Kb - ZHeike BachmannBromskirchen A - KaBirgit TülpBromskirchen Kb - ZHeike BachmannBurgwald A - KaBirgit TülpBurgwald Kb - ZHeike BachmannDiemelseeKarl-Wilhelm BunteEdertalBernd NasemannEdertal A - KaBirgit TülpEdertal Kb - ZHeike BachmannFrankenau A - KaBirgit TülpFrankenau Kb - ZHeike BachmannFrankenberg (Eder) A - KaBirgit TülpFrankenberg (Eder) Kb - ZHeike BachmannGemünden (Wohra) A - KaBirgit TülpGemünden (Wohra) Kb - ZHeike BachmannHaina (Kloster) A - KaBirgit TülpHaina (Kloster) Kb - ZHeike BachmannHatzfeld (Eder) A - KaBirgit TülpHatzfeld (Eder) Kb - ZHeike BachmannVolkmarsenHarald HenklerKorbach A - BBrigitte BundisKorbach C - GBernd NasemannKorbach H - LKarl-Wilhelm BunteKorbach M - ZManuela KöchlingLichtenfelsBernd NasemannRosenthal A - KaBirgit TülpRosenthal Kb - ZHeike BachmannTwistetalBernd NasemannVöhlKarl-Wilhelm BunteVöhl A - KaBirgit TülpVöhl Kb - ZHeike BachmannWaldeckKarl-Wilhelm BunteWillingenBernd NasemannDie Zuständigkeit richtet sich nach der Kommune in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
KommuneSachbearbeitende PersonAllendorf (Eder) A - KaBirgit TülpAllendorf (Eder) Kb - ZHeike BachmannBad ArolsenBettina VallbrachtBad Wildungen A - KaBirgit TülpBad Wildungen Kb - ZHeike BachmannBad Wildungen S - ZHenning BergesBattenberg (Eder) A - KaBirgit TülpBattenberg (Eder) Kb - ZHeike BachmannBromskirchen A - KaBirgit TülpBromskirchen Kb - ZHeike BachmannBurgwald A - KaBirgit TülpBurgwald Kb - ZHeike BachmannDiemelseeKarl-Wilhelm BunteEdertalBernd NasemannEdertal A - KaBirgit TülpEdertal Kb - ZHeike BachmannFrankenau A - KaBirgit TülpFrankenau Kb - ZHeike BachmannFrankenberg (Eder) A - KaBirgit TülpFrankenberg (Eder) Kb - ZHeike BachmannGemünden (Wohra) A - KaBirgit TülpGemünden (Wohra) Kb - ZHeike BachmannHaina (Kloster) A - KaBirgit TülpHaina (Kloster) Kb - ZHeike BachmannHatzfeld (Eder) A - KaBirgit TülpHatzfeld (Eder) Kb - ZHeike BachmannVolkmarsenHarald HenklerKorbach A - BBrigitte BundisKorbach C - GBernd NasemannKorbach H - LKarl-Wilhelm BunteKorbach M - ZManuela KöchlingLichtenfelsBernd NasemannRosenthal A - KaBirgit TülpRosenthal Kb - ZHeike BachmannTwistetalBernd NasemannVöhlKarl-Wilhelm BunteVöhl A - KaBirgit TülpVöhl Kb - ZHeike BachmannWaldeckKarl-Wilhelm BunteWillingenBernd NasemannAnsprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Soziale Angelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon: 05631 954-1218
Stadt Frankenau - Allgemeine Verwaltung/Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08.30-11.30 Uhr und 14.00-15.30 Uhr Donnerstag 08.30-11.30 Uhr und 14.00-17.00 Uhr Freitag 08.30-12.30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- gültige Ausweisdokumente bzw. Identitätsnachweise
- Der Umfang der für die Beratung benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
- Geeignete Unterlagen zu den besonderen Lebensverhältnissen. Dies kann auch Einkommens- und Vermögensnachweise erforderlich machen.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden. Schwierige Lebensverhältnisse können beispielsweise sein:
- Eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
- Nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
- Gewaltgeprägte Lebensumstände
- Entlassung aus einer geschlossenen Anstalt
- Vergleichbare nachteilige Lebensumstände
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sind Sie mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hält die Behörde Ihre Einwände für begründet, wird Ihrem Widerspruch abgeholfen. Dies erfolgt, indem der Ausgangsbescheid aufgehoben, geändert oder Ihr gestellter Antrag doch bewilligt wird. Anderenfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.
Verfahrensablauf
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Fristen
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist Abhängig vom Einzelfall.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 22.08.2022
Stichwörter
Krisensituation, Schulden, Wohnungsbeschaffung, Wohnraumverlust, Persönliche Betreuung, Obdachlosigkeit, Persönliche Beratung, Entlassung, Hilfe zur Ausbildung, Sozialhilfe, Wohnungsverlust