Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Bewilligung

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)

    Befinden Sie sich in sozialen Schwierigkeiten und sind in der Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt? Dann haben Sie Anspruch auf verschiedene Hilfsangebote, die eine Integration ermöglichen.

    Beschreibung

    Die Leistung umfasst Beratung und persönliche Unterstützung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, insbesondere:

    • Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung
    • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit
    • Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
    • Hilfe bei gewaltgeprägten Lebensumständen
    • Hilfe für Strafgefangene (befristete Mietübernahme während der Haft)
    • Hilfe bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (Haftanstalt, Therapieeinrichtung, Einrichtung der Jugendhilfe)
    • Beratung bei der Schuldenregulierung und beim Umgang mit Finanzen.

    Die Beratung erfolgt als persönliche Hilfe einkommens- und vermögensunabhängig.
    Diese Hilfe wird auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht.

    Online-Dienst

    Online-Antrag des LWV Hessen auf Leistungen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohnmöglichkeiten

    ID: L100001_386425133

    Beschreibung

    Stellen Sie den Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe) online. Der Antrag bildet nur die Leistungen in Zuständigkeit des LWV Hessen ab. Hierbei handelt es sich um die Leistungen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohnmöglichkeiten. Für Leistungen in Zuständigkeit der örtlichen Sozialämter wenden Sie sich bitte an diese.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2023 (von: Knoll, Angelika)

    Technisch geändert am 23.02.2023 (von: Knoll, Angelika)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Ihr örtlich zuständiges Sozialamt.

    Für Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen, betreuten Wohnmöglichkeiten, Fachberatungsstellen sowie Tagesaufenthaltsstätten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Kassel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)

    Fachbereich Soziales - Fachdienst Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe

    Fachbereich Soziales - Fachdienst Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe

    Ansprechpartner

    Stadt Zierenberg - Fachbereich 2: Bürger, Soziales, Kultur

    Adresse

    Postanschrift

    Poststraße 20

    34289 Zierenberg

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Standort Wolfhagen

    Beschreibung

    Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er/sie in einem Heim oder einer anderen Einrichtung gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sie nicht selbst aus dem Einkommen und Vermögen tragen kann und nicht von anderen – z.B. Pflegeversicherung, Krankenversicherung – erhält. 
    Diese Voraussetzungen gelten auch für die Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe). Die Hilfen zur Gesundheit umfassen im Regelfalle die gleichen Leistungen wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Ähnliches gilt ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich: Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.

    Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ritterstraße 1

    34466 Wolfhagen

    (Außenstelle Wolfhagen)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Standort Kassel

    Beschreibung

    Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er/sie in einem Heim oder einer anderen Einrichtung gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sie nicht selbst aus dem Einkommen und Vermögen tragen kann und nicht von anderen – z.B. Pflegeversicherung, Krankenversicherung – erhält. 
    Diese Voraussetzungen gelten auch für die Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe). Die Hilfen zur Gesundheit umfassen im Regelfalle die gleichen Leistungen wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Ähnliches gilt ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich: Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.

    Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kohlenstraße 132

    34121 Kassel

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Standort Hofgeismar

    Beschreibung

    Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er/sie in einem Heim oder einer anderen Einrichtung gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sie nicht selbst aus dem Einkommen und Vermögen tragen kann und nicht von anderen – z.B. Pflegeversicherung, Krankenversicherung – erhält. 
    Diese Voraussetzungen gelten auch für die Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe). Die Hilfen zur Gesundheit umfassen im Regelfalle die gleichen Leistungen wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Ähnliches gilt ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich: Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.

    Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonstraße 6

    34369 Hofgeismar

    (Außenstelle Hofgeismar)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe) 
    • gültige Ausweisdokumente bzw. Identitätsnachweise
    • Der Umfang der für die Beratung benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
    • Geeignete Unterlagen zu den besonderen Lebensverhältnissen. Dies kann auch Einkommens- und Vermögensnachweise erforderlich machen.

    Voraussetzungen

    Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden. Schwierige Lebensverhältnisse können beispielsweise sein:

    • Eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
    • Nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
    • Gewaltgeprägte Lebensumstände
    • Entlassung aus einer geschlossenen Anstalt
    • Vergleichbare nachteilige Lebensumstände

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sind Sie mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hält die Behörde Ihre Einwände für begründet, wird Ihrem Widerspruch abgeholfen. Dies erfolgt, indem der Ausgangsbescheid aufgehoben, geändert oder Ihr gestellter Antrag doch bewilligt wird. Anderenfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.

    Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

    Verfahrensablauf

    Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.

    Fristen

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist Abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 22.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Krisensituation, Schulden, Wohnungsbeschaffung, Wohnraumverlust, Persönliche Betreuung, Obdachlosigkeit, Persönliche Beratung, Entlassung, Hilfe zur Ausbildung, Sozialhilfe, Wohnungsverlust

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)