Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Bewilligung

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)

    Befinden Sie sich in sozialen Schwierigkeiten und sind in der Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt? Dann haben Sie Anspruch auf verschiedene Hilfsangebote, die eine Integration ermöglichen.

    Beschreibung

    Die Leistung umfasst Beratung und persönliche Unterstützung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, insbesondere:

    • Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung
    • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit
    • Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
    • Hilfe bei gewaltgeprägten Lebensumständen
    • Hilfe für Strafgefangene (befristete Mietübernahme während der Haft)
    • Hilfe bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (Haftanstalt, Therapieeinrichtung, Einrichtung der Jugendhilfe)
    • Beratung bei der Schuldenregulierung und beim Umgang mit Finanzen.

    Die Beratung erfolgt als persönliche Hilfe einkommens- und vermögensunabhängig.
    Diese Hilfe wird auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht.

    Online-Dienst

    Online-Antrag des LWV Hessen auf Leistungen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohnmöglichkeiten

    ID: L100001_386425133

    Beschreibung

    Stellen Sie den Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe) online. Der Antrag bildet nur die Leistungen in Zuständigkeit des LWV Hessen ab. Hierbei handelt es sich um die Leistungen in stationären Einrichtungen und betreuten Wohnmöglichkeiten. Für Leistungen in Zuständigkeit der örtlichen Sozialämter wenden Sie sich bitte an diese.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ihr örtlich zuständiges Sozialamt.

    Für Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen, betreuten Wohnmöglichkeiten, Fachberatungsstellen sowie Tagesaufenthaltsstätten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Rheingau-Taunus-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimbacher Straße 7

    65307 Bad Schwalbach

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Allgemeine Parkplätze
    Anzahl der Stellplätze: 300
    Gebührenfrei

    Mutter- und Kindparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

    • Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
    • Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
    Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Kreisverwaltung Rheingau-Taunus

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe) 
    • gültige Ausweisdokumente bzw. Identitätsnachweise
    • Der Umfang der für die Beratung benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
    • Geeignete Unterlagen zu den besonderen Lebensverhältnissen. Dies kann auch Einkommens- und Vermögensnachweise erforderlich machen.

    Voraussetzungen

    Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden. Schwierige Lebensverhältnisse können beispielsweise sein:

    • Eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
    • Nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
    • Gewaltgeprägte Lebensumstände
    • Entlassung aus einer geschlossenen Anstalt
    • Vergleichbare nachteilige Lebensumstände

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sind Sie mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hält die Behörde Ihre Einwände für begründet, wird Ihrem Widerspruch abgeholfen. Dies erfolgt, indem der Ausgangsbescheid aufgehoben, geändert oder Ihr gestellter Antrag doch bewilligt wird. Anderenfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.

    Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

    Verfahrensablauf

    Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.

    Fristen

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist Abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 22.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Wohnungsverlust, Persönliche Betreuung, Obdachlosigkeit, Sozialhilfe, Schulden, Persönliche Beratung, Entlassung, Wohnraumverlust, Krisensituation, Hilfe zur Ausbildung, Wohnungsbeschaffung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English