Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Beschreibung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
- einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise
- Daseinsvorsorge:
- zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
- Dienstleistungen:
- zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
- Freizeitgestaltung:
- zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
- zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Adresse
Hausanschrift
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Kontakt
Internet
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Adresse
Hausanschrift
Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
- Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
- Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II
Adresse
Hausanschrift
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Kontakt
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Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Tage, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben.
Kosten
Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die eingesetzt werden sollen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 30.09.2024
Stichwörter
Freizeitausgleich, Ersatzruhetag, Feiertag, Sonntag, Ausnahmegenehmigung, Sonntagsarbeit, Arbeitszeit, Feiertagsarbeit