Bestattung
Beschreibung
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.
Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
Hinweise für Schwalbach am Taunus: Bestattung / Beisetzung
In ganz Deutschland gelten der Friedhofszwang und die Bestattungspflicht. Dies ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
Friedhofszwang bedeutet, dass Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Auch die in den letzten Jahren vermehrt eingerichteten Bestattungswälder gelten rechtlich als Friedhöfe. Hier werden Aschebeisetzungen unter Bäumen durchgeführt. Einzige Ausnahme für Hessen ist die Seebestattung auf Nord- und Ostsee, also die Beisetzung der Totenasche im Meer.
Die Bestattungspflicht besagt, dass Sarg (Leichnam) und Urne (Asche) auf jeden Fall bestattet bzw. beigesetzt werden. Niemand bleibt in Deutschland unbestattet. Es ist daher auch rechtlich geregelt, wer bei einem Todesfall verpflichtet ist, sich darum zu kümmern.
Die Terminvereinbarung für Bestattungen / Beisetzungen werden in der Regel vom beauftragten Bestattungsunternehmen mit der Friedhofsverwaltung getroffen. Selbstverständlich haben die auch die Angehörigen die Möglichkeit, den gewünschten Termin mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
Bei der Wahl der Bestattungsform bzw. der Grabstätte steht für gewöhnlich ein Bestattungsunternehmen zur Seite. Auch die Friedhofsverwaltung steht bei Bedarf für Fragen zur Verfügung. Die zu treffenden Entscheidungen richten sich dabei grundsätzlich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen Bestattungsform und Beisetzungsart.
In ganz Deutschland gelten der Friedhofszwang und die Bestattungspflicht. Dies ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
Friedhofszwang bedeutet, dass Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Auch die in den letzten Jahren vermehrt eingerichteten Bestattungswälder gelten rechtlich als Friedhöfe. Hier werden Aschebeisetzungen unter Bäumen durchgeführt. Einzige Ausnahme für Hessen ist die Seebestattung auf Nord- und Ostsee, also die Beisetzung der Totenasche im Meer.
Die Bestattungspflicht besagt, dass Sarg (Leichnam) und Urne (Asche) auf jeden Fall bestattet bzw. beigesetzt werden. Niemand bleibt in Deutschland unbestattet. Es ist daher auch rechtlich geregelt, wer bei einem Todesfall verpflichtet ist, sich darum zu kümmern.
Die Terminvereinbarung für Bestattungen / Beisetzungen werden in der Regel vom beauftragten Bestattungsunternehmen mit der Friedhofsverwaltung getroffen. Selbstverständlich haben die auch die Angehörigen die Möglichkeit, den gewünschten Termin mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.
Bei der Wahl der Bestattungsform bzw. der Grabstätte steht für gewöhnlich ein Bestattungsunternehmen zur Seite. Auch die Friedhofsverwaltung steht bei Bedarf für Fragen zur Verfügung. Die zu treffenden Entscheidungen richten sich dabei grundsätzlich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen Bestattungsform und Beisetzungsart.
Online-Dienst
Bestattung
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Wichtiger Hinweis
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.
Ansprechpartner
Schwalbach am Taunus, Stadt - Bau- und Planungsamt
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 15:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stadt Schwalbach am Taunus
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkdeck
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: Parkdeck
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: S-Bahnhof Schwalbach Limes
Linien:- Bus: Linie 810, 812
- S-Bahn: Linie Linie S 3
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 7:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Beerdigung, Sterben, Verstorben, Bestattungen, Bestatter, Tod, Begräbnis, Todesfall, Beisetzung, Bestattung