Sterbefall anzeigen
Wenn jemand beispielsweise in Ihrer Familie verstorben ist, dann müssen Sie dies beim Standesamt anzeigen.
Beschreibung
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)
Hinweise für Viernheim: Sterbefall - anzeigen
Sterbeort Viernheim
Fristen:
Anzeigepflicht bis zum nächsten Werktag
Sterbeort Viernheim
Fristen:
Anzeigepflicht bis zum nächsten Werktag
Online-Dienst
Voranzeige Sterbefall Online
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Ansprechpartner
Stadt Viernheim - Amt für Soziales und Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Am Neuen Markt
Anzahl der Stellplätze: 110
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Rathausstraße / Fußgängerzone
Linien:- Bus: Linie Linie 612
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Nur mit Termin Kontakt & Öffnungszeiten | www.viernheim.de
Kontakt
Telefon: 06204 988-0(Zentrale Rufnummer für Heiraten in Viernheim 06204 988-333)
Telefax: 06204 988-384
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Kontaktlos bezahlen, Bargeldzahlung, Bezahlsysteme, Bargeldlose Zahlung
Weitere Informationen
Stichwörter
Heirat, Sozialamt, Sozialhilfeantrag, Standesamt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Viernheim: Sterbefall - anzeigen
- Leichenschauschein
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Familienbuch
- Sterbeurkunde des Ehegatten oder rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Leichenschauschein
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Familienbuch
- Sterbeurkunde des Ehegatten oder rechtskräftiges Scheidungsurteil
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Hessen-Finder.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.02.2016
Stichwörter
Trauerfall, Sterbefall-anzeige, Todesfall, Sterbefall