Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Melderegister - Eintragen einer Auskunftssperre

    Wenn Sie eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen, müssen Sie schutzwürdige Interessen glaubhaft machen.

    Beschreibung

    Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

    Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

    Hinweise für Viernheim: Auskunfts- und Übermittlungssperre über persönliche Daten aus dem Melderegister

    Auskunfts- und Übermittlungssperre über persönliche Daten aus dem Melderegister

    Wenn Sie die Übermittlung Ihrer persönlichen Daten sperren wollen, so haben Sie die Möglichkeit eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.

    Sie können die Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister in folgenden Bereichen - ohne Angabe von Gründen - sperren lassen (Übermittlungssperre):

    • Datenübermittlung an öffentl.-recht. Religionsgemeinschaften
    • Datenübermittlung an Parteien, Trägern von Wahlvorschlägen oder sonstigen Wählergruppen
    • Datenübermittlung hinsichtlich Alters- und Ehejubiläen
    • Datenübermittlung an Adressbuchverlage
    • Datenübermittlung an Internetauskünfte

    Sollten Sie eine Übermittlungssperre für Ihre Daten wünschen, ist nachfolgender Antrag auszufüllen und unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses im Bürgerbüro vorzulegen.

    Die Übermittlungssperren sind unbefristet gültig bis auf Ihren Widerruf. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.

    Falls Sie eine Auskunftssperre bzgl. der "Allgemeinen Melderegisterauskunft" wünschen, ist dies nur möglich wenn:

    • sie glaubhaft machen können, dass ihr oder anderen Personen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches schutzwürdige Belange droht.

    Eine ausführliche Begründung ist im Antragsformular auszufüllen bzw. Nachweise (z.B. Anzeige Polizei) müssen beigefügt werden.

    Diese Auskunftssperre kann nur befristet beantragt werden und endet nach Ablauf von 2 Jahren. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

    Bei Anerkennung durch die Meldebehörde erfolgt keine Auskunft an Privatpersonen. Diese Auskunftssperre gilt jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.

    Online-Dienste

    Beantragung von Übermittlungssperren

    ID: L100001_375750728

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    Deutsch

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    Terminvergabe Bürgerbüro Viernheim

    ID: L100001_370786203

    Beschreibung

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Ansprechpartner

    Stadt Viernheim - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Kettelerstraße 1B

    68519 Viernheim

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Kundenparkplätze am Gebäude
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Walter-Gropius Allee (Linie 5)
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie VRN

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Kettelerstraße 3

    Postfach

    68519 Viernheim

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    NUR MIT TERMIN

    Montag – Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
    Montag + Dienstag 13:00 - 16:00 Uhr
    Mittwoch 13:00 - 19:00 Uhr
    Samstag 10:00 - 12:00 Uhr
    (24.12. + 31.12. geschlossen)

    Bitte nutzen Sie bevorzugt unsere Online Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon: 115(Bitte nutzen Sie die Online-Terminvereinbarung Service Hotline 115 (ohne Vorwahl))

    Telefax: 06204 988-387

    E-Mail: buergerbuero@viernheim.de

    Kontaktperson

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Kontaktlos bezahlen, Maestro-Card, Bezahlsysteme, Bargeldlose Zahlung, Apple Pay, Visa Karte, Kreditkarten

    Weitere Informationen

    Im Bürgerbüro Viernheim ist eine Zahlung mit EC-Karte möglich.
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    Bezahlmöglichkeiten: Some(Visa Karte (Kreditkarten vom Typ Visa)), Some(Barzahlung), Some(Kontaktlos zahlen (Bezahldienste über NFC)), Some(Kreditkarten (Eine der Scheckkart, mit der bargeldlos bezahlt werden kann.)), Some(Bargeldlose Zahlung (Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.)), Some(Maestro-Card (Maestro ist ein internationaler (Keine Vorschläge) von Mastercard)), Some(ePayment), Some(Apple Pay (NFC Bezahldienst von Apple))

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Nachweise für die Gefährdung

    Hinweise für Viernheim: Auskunfts- und Übermittlungssperre über persönliche Daten aus dem Melderegister

    • Personalausweis
    • bei Auskunftssperre: Begründung und ggf. Nachweis

    Formulare

    Es ist in der Regel ein formloser Antrag nötig.

    Voraussetzungen

    • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
    • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

    Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

    Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

    Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

    Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

    Fristen

    Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

    Bemerkungen

    Hinweise für Viernheim: Auskunfts- und Übermittlungssperre über persönliche Daten aus dem Melderegister

    Nur mit Termin!

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 10.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English