Wassergefahr/Wasserwehr
Beschreibung
Wassergefahr bezeichnet die Gefährdung eines Gebiets durch Wasser, unabhängig davon, ob die Gefährdung von Gewässern oder künstlichen Wasseransammlungen ausgeht (Hochwasser, Eisgang) oder durch andere Ereignisse verursacht wird (z.B. Wolkenbruch, Bruch von Wasserspeichern).
Werden zur Abwendung einer entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, sind die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, nach § 52 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn dies ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann. Die hiernach verpflichtete Gemeinde hat von sich aus zu handeln, sobald sie die Wassergefahr erkennt – spätestens auf Hilferuf der bedrohten Gemeinde – und nicht erst auf Anordnung der Wasserbehörde. Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben die Bewohnerinnen und Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen auf Anordnung der Wasserbehörde nach § 52 Abs. 2 HWG im Rahmen des Herkömmlichen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Soweit erforderlich, richten die Wasserbehörden an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen, § 53 Abs. 1 HWG. Gemeinden, die erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden, haben nach § 53 Abs. 2 HWG einen Wasserwehrdienst einzurichten, der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umsetzt.
Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an Rhein- und Mainwinterdeichen ist die Wasserbehörde nach § 53 Abs. 4 HWG bis zur Feststellung des Katastrophenfalls nach § 43 HBKG befugt, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§ 26 HBKG) anzuordnen. Die Kostenpflicht und der Kostenersatz bei einem Einsatz der Feuerwehren richten sich nach §§ 60 und 61 HBKG.
Online-Dienst
Hochwasserportal Hessen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Stadt Hessisch Lichtenau - Fachbereich 5 - Tiefbau, Umwelt, Ver- und Entsorgung
Beschreibung
Der Fachbereich 5 - Tiefbau, Umwelt, Ver- und Entsorgung - ist zuständig für städtische Verkehrsflächen und Gewässer, für städtische Tiefbaumaßnahmen, die Wasserversorgung mit dem Leitungsnetz, Brunnen, Quellen, Hochbehältern etc. und die Abwasserentsorgung mit dem Leitungsnetz, Kläranlagen etc. und den Baubetriebshof.
Adresse
Postanschrift
Landgrafenstraße 12
Postfach
37235 Hessisch Lichtenau
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05602 807152
Kontaktperson
Herr S. Stück (Verkehrsflächen, Gewässerunterhaltung und Winterdienst)
Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 7 - Bauen, Verwaltungsliegenschaften, Wasser- und Klimaschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: ausreichende Zahl vorhanden
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 3
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Eschwege-Niederhone
Linien:- Regionalbahn: Linie R 7
- Haltestelle: ESW-Oberhone, Honer Straße
Linien:- Bus: Linie 231.4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr
Abweichende Sprechzeiten:
Straßenverkehrsbehörde Eschwege
Mo. – Do: 08:30 – 12:00 Uhr
Mo.: 14:00 – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 – 17:00 Uhr
Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
Straßenverkehrsbehörde Witzenhausen
Di., Mi., Fr.: 08:30 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47
BIC: HELADEF1ESW
Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Wasserbehörde, Katastrophenschutz, Wassergefahr, Hochwasser, Wasserwehr