Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Beschreibung
Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).
Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.
• § 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.
• § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.
Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.
Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte informieren Sie sich vor Ort, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist (im Regelfall die Sozialbehörde).
Ansprechpartner
Besonderer Dienst 4 - Flüchtlinge und Auswärtige
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Wegen des Coronavirus können wir in den Dienststellen des Jugend- und Sozialamtes derzeit leider keine offenen Sprechzeiten anbieten.
Sie können uns jedoch Ihre Anliegen schriftlich, per Telefon oder E-Mail mitteilen oder auch einen persönlichen Termin vereinbaren.
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Der Besondere Dienst 4 ist für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Kostenerstattung / Bestattungskosten zuständig.
Stadt Frankfurt - Frankfurt Immigration Office - Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
Eingang: Rebstöcker Straße 4
Öffnungszeiten
Eine Vorsprache ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Nachdem Sie auf der Website der Ausländerbehörde in der Rubrik „Ich möchte einen Antrag stellen“ die für Ihre Situation passende Schaltfläche ausgewählt und den entsprechenden Antrag gestellt haben, wird Ihnen durch Ihren Sachbearbeiter ein Termin zugewiesen. Diesen erhalten Sie postalisch.
Da einige Fachbereiche mit einem Online-Terminservice arbeiten, erhalten Sie in diesen Fällen nach der Antragstellung einen Link mit der Aufforderung zur Terminbuchung.
Kontakt
Telefon: +49 69 212-42485
Internet
Formulare
Kontaktformular Ausländerbehörde
Weitere Informationen
Die Frankfurter Ausländerbehörde bietet Ihnen zahlreiche Information und einen umfangreichen Service zu ausländerrechtlichen Fragen.
erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.
Voraussetzungen
Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:
Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer
Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr
vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,
ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist zwingend erforderlich.
Fristen
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 19.10.2016
Stichwörter
Einwanderung, Flüchtlingsangelegenheiten, Migration, Behandlungsscheine, Asyl, Einbürgerung, Flüchtlinge, Nebenkosten