Gefährliche Hunde
Beschreibung
Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Hinweise für Geisenheim: Spezielle Hinweise für Gemeinde Geisenheim
Wer außerhalb eines eingefriedeten Besitztums einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Geisenheim kein allgemeiner Leinenzwang herrscht. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Gefahrenabwehrverordnung §8.
Gefährlich sind Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität an den Tag legen oder auffällig geworden sind.
Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
- American Staffordshire- Terrier oder Staffordshire Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Kangal (Karabash)
- Kaukasicher Owtscharka
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden!
Bitte beachten Sie, dass vor Inbesitznahme eines gefährlichen Hundes eine Erlaubnis erforderlich ist.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) geregelt. Zuwiderhandeln stellt eine Straftat dar.
Wer außerhalb eines eingefriedeten Besitztums einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Geisenheim kein allgemeiner Leinenzwang herrscht. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Gefahrenabwehrverordnung §8.
Gefährlich sind Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität an den Tag legen oder auffällig geworden sind.
Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
- American Staffordshire- Terrier oder Staffordshire Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Kangal (Karabash)
- Kaukasicher Owtscharka
- Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden!
Bitte beachten Sie, dass vor Inbesitznahme eines gefährlichen Hundes eine Erlaubnis erforderlich ist.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) geregelt. Zuwiderhandeln stellt eine Straftat dar.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden
Ansprechpartner
Gemeinde Geisenheim - III/2 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Beinstraße 9
65366 Geisenheim
Öffnungszeiten
Montags - freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Bürgerbüro
Montag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Samstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Geisenheim: Spezielle Hinweise für Gemeinde Geisenheim
1.Ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantrag
2.Gültiges Ausweisdokument
3.Nachweis, dass der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich ausgezeichnet ist.
4.Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung/Versicherungspolice (Deckungssumme mind. 500.000 €)
5.Nachweis über die Zahlung der fällig gewordenen Hundesteuer
6.Lichtbild des Hundes
7.Führungszeugnis der Belegart O
Zusätzlich für Hunde ab 15 Monaten
- Sachkundenachweis (für jeden Hundeführer)
- Nachweis über die Ablegung einer positiven Wesensprüfung
Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen HundeVo Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat II 22 (hessen.de)
1.Ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantrag
2.Gültiges Ausweisdokument
3.Nachweis, dass der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich ausgezeichnet ist.
4.Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung/Versicherungspolice (Deckungssumme mind. 500.000 €)
5.Nachweis über die Zahlung der fällig gewordenen Hundesteuer
6.Lichtbild des Hundes
7.Führungszeugnis der Belegart O
Zusätzlich für Hunde ab 15 Monaten
- Sachkundenachweis (für jeden Hundeführer)
- Nachweis über die Ablegung einer positiven Wesensprüfung
Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen HundeVo Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 22 (hessen.de)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Geisenheim: Spezielle Hinweise für Gemeinde Geisenheim
Die Rechtsgrundlagen ordnungsamtlichen Handelns finden sich in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO bis 2021.pdf).
Weitere nützliche Informationen:
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundeVerbrEinfG)
Die Rechtsgrundlagen ordnungsamtlichen Handelns finden sich in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO bis 2021.pdf).
Weitere nützliche Informationen:
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundeVerbrEinfG)
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
Hinweise für Geisenheim: Spezielle Hinweise für Gemeinde Geisenheim
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren zwischen 60 Euro und 302 Euro nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport zuzüglich der Verwaltungsgebühren erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-InnMinVwKostOHE2013rahmen
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren zwischen 60 Euro und 302 Euro nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport zuzüglich der Verwaltungsgebühren erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-InnMinVwKostOHE2013rahmen
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.
- Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen(Regierungspräsidium Darmstadt)
Hinweise für Geisenheim: Spezielle Hinweise für Gemeinde Geisenheim
Seit dem 21. April 2001 ist das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" in Kraft. Damit ergänzt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten landesrechtliche Hundegesetze und -verordnungen mit dem Ziel, zukünftig verstärkt Gefahren und Übergriffe durch gefährliche Hunde von der Bevölkerung abzuwenden.
Ausgangspunkt für die Entscheidung, ein Einfuhr- und Verbringungsverbot gesetzlich zu normieren, waren die vermehrten und besorgniserregenden Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen in Deutschland in der Vergangenheit.
Das Gesetz regelt im Einzelnen:
- Ein Einfuhrverbot für vier Hunderassen, nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier, sowie für Hunde weiterer Rassen, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährlichkeit vermutet wird
- Verstöße gegen diese Importverbote werden unter Strafe gestellt
- Möglichkeit, bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen die Hunde einzuziehen
- Im Tierschutzgesetz wird ein Zuchtverbot für Hunde ausgesprochen, bei denen durch die Zucht erblich bedingte Aggressionssteigerungen verstärkt werden
- In das Strafgesetzbuch wird ein Tatbestand eingefügt, der es unter Strafe stellt, gefährliche Hunde - entgegen einem landesrechtlichen Verbot - zu züchten, mit ihnen zu handeln bzw. sie ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung zu halten
Bei Besuchshunden, die außerhalb von Hessen gehalten werden, kontaktieren Sie bitte das Ordnungsamt.
Seit dem 21. April 2001 ist das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" in Kraft. Damit ergänzt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten landesrechtliche Hundegesetze und -verordnungen mit dem Ziel, zukünftig verstärkt Gefahren und Übergriffe durch gefährliche Hunde von der Bevölkerung abzuwenden.
Ausgangspunkt für die Entscheidung, ein Einfuhr- und Verbringungsverbot gesetzlich zu normieren, waren die vermehrten und besorgniserregenden Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen in Deutschland in der Vergangenheit.
Das Gesetz regelt im Einzelnen:
- Ein Einfuhrverbot für vier Hunderassen, nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier, sowie für Hunde weiterer Rassen, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährlichkeit vermutet wird
- Verstöße gegen diese Importverbote werden unter Strafe gestellt
- Möglichkeit, bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen die Hunde einzuziehen
- Im Tierschutzgesetz wird ein Zuchtverbot für Hunde ausgesprochen, bei denen durch die Zucht erblich bedingte Aggressionssteigerungen verstärkt werden
- In das Strafgesetzbuch wird ein Tatbestand eingefügt, der es unter Strafe stellt, gefährliche Hunde - entgegen einem landesrechtlichen Verbot - zu züchten, mit ihnen zu handeln bzw. sie ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung zu halten
Bei Besuchshunden, die außerhalb von Hessen gehalten werden, kontaktieren Sie bitte das Ordnungsamt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Wesenstest, Hundeführerschein, Sachkundenachweis, Kampfhunde, Hundeverordnung, Hunde, Gefährliche Hunde