Gefährliche Hunde
Beschreibung
Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Hinweise für Bad Schwalbach: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Schwalbach
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden
Ansprechpartner
Stadt Bad Schwalbach - Stadtverwaltung Bad Schwalbach
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
-nachmittags nach Vereinbarung-
Öffnungszeiten Bürgerbüro :
Mo, Mi., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Di. 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag gefährlicher Hund
Anmeldung eines Hundes
Abmeldung eines Hundes
Stadt Bad Schwalbach - Fachbereich 4 -Sicherheit und Ordnung-
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Kontaktperson
Frau Kirsten Engel
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Fax: 06124 500180
Telefon Festnetz: 06124 500114
E-Mail: kirsten.engel@bad-schwalbach.de
Frau Vicky Stahl
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Fax: 06124 500180
E-Mail: vicky.stahl@bad-schwalbach.de
Telefon Festnetz: 06124 500110
Internet
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Antrag gefährlicher Hund
Anmeldung eines Hundes
Abmeldung eines Hundes
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
Hinweise für Bad Schwalbach: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Schwalbach
Der aktuelle Hebesätze der Hundesteuer für einen gefährlichen Hund beträgt 720 € im Jahr.
Der aktuelle Hebesätze der Hundesteuer für einen gefährlichen Hund beträgt 720 € im Jahr.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.
- Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen(Regierungspräsidium Darmstadt)
Hinweise für Bad Schwalbach: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Schwalbach
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Wesenstest, Hundeführerschein, Sachkundenachweis, Kampfhunde, Hundeverordnung, Hunde, Gefährliche Hunde