Wohngeld Feststellung

    Wohngeld

    Beschreibung

    Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

    Achtung:
    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.

    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    Hinweise für Kassel: Wohngeld Erstantrag

    Bitte beachten Sie, dass eine zeitnahe Bearbeitung nur möglich ist, wenn Sie einen vollständigen Antrag einreichen. Damit beschleunigen Sie die weitere Bearbeitungszeit.

    Wichtige Ausnahme:
    Ab 1. Januar 2005 haben Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz usw.) keinen Anspruch auf Wohngeld, sofern bei der Bemessung dieser Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

    Bitte beachten Sie, dass eine zeitnahe Bearbeitung nur möglich ist, wenn Sie einen vollständigen Antrag einreichen. Damit beschleunigen Sie die weitere Bearbeitungszeit.

    Wichtige Ausnahme:
    Ab 1. Januar 2005 haben Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz usw.) keinen Anspruch auf Wohngeld, sofern bei der Bemessung dieser Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

    Online-Dienste

    Wohngeld - Lastenzuschuss

    ID: L100001_392097937

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    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2023 (von: Webservice (CityGov), Landkreis Kassel)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Webservice (CityGov), Landkreis Kassel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Wohngeld - Mietzuschuss

    ID: L100001_392097938

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    Zuständigkeit

    An die Wohngeldstelle Ihrer Kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises. In den Städten Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar wenden Sie sich bitte anstatt an den Landkreis an die Wohngeldstelle vor Ort.

    Eine Liste der Wohngeldstellen in Hessen erhalten Sie als Download (pdf) auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Dort finden Sie auch den Link zu einem (unverbindlichen) Online-Wohngeldrechner.

    • Wohngeld
      (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen)

    Ansprechpartner

    Gemeinde Breuna - Bürgerbüro

    Adresse

    Postanschrift

    Volkmarser Straße 3

    Postfach

    34479 Breuna

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
    Montag und Dienstag von 14:00 bis 15:00 Uhr
    Mittwochnachmittag geschlossen
    Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05693 98980

    Telefax: 05693 989830

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Wohngeld

    Beschreibung

    Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

    Achtung:
    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
    Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Haushaltsgröße, das Haushaltseinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto‐Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser. Bei der Berechnung ab 2023 wird zur Abmilderung der gestiegenen Heiz- und Energiekosten eine Klimakomponente und ein Entlastungsbetrag bei den Heizkosten, bemessen jeweils an der Zahl der Haushaltsmitglieder, mit berücksichtigt und erhöht die zu berücksichtigende Miete/Belastung und damit auch den Wohngeldanspruch.

    Bitte beachten Sie, dass eine zeitnahe Bearbeitung nur möglich ist, wenn Sie einen vollständigen Antrag einreichen. Damit beschleunigen Sie die weitere Bearbeitungszeit.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ritterstraße 1

    34466 Wolfhagen

    (Außenstelle Wolfhagen)

    Kontaktperson

    • Frau Jolante Fischer
    • Frau Martina Holthaus
    • Frau Marina Reek-Hillebrand
    • Frau Farideh Rostam Afshar
    • Frau Barbara Vogel
    • Frau Olivia Lobanow
    • Frau Katja Bahr
    • Frau Janine Kilian
    • Frau Ani Davtyan
    • Frau Tatjana Hartmann
    • Frau Sarah Maisinger
    • Frau Xenia Wilde
    • Frau Marie-Christin Hepner
    • Frau Sabine Becker

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.

    Hinweise für Kassel: Wohngeld Erstantrag

    Mietzuschuss

    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von Mietzuschuss 
    • Nachweise über alle Einnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen 
    • Miet- oder Nutzungsvertrag

    Lastenzuschuss

    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von Lastenzuschuss
    • Nachweise über alle Einnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen. 
    • Nachweise über die Darlehensbelastung und die Grundsteuer 

    Bei Bedarf werden weitere Nachweise nach Eingang des Antrages angefordert

    Mietzuschuss

    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von Mietzuschuss 
    • Nachweise über alle Einnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen 
    • Miet- oder Nutzungsvertrag

    Lastenzuschuss

    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von Lastenzuschuss
    • Nachweise über alle Einnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen. 
    • Nachweise über die Darlehensbelastung und die Grundsteuer 

    Bei Bedarf werden weitere Nachweise nach Eingang des Antrages angefordert

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kassel: Wohngeld Erstantrag

    • Wohngeldverordnung (WoGV)
    • Verwaltungsvorschrift zum WoGG (WoGVwV) 
    • Wohngeldverordnung (WoGV)
    • Verwaltungsvorschrift zum WoGG (WoGVwV) 

    Fristen

    Hinweise für Kassel: Wohngeld Erstantrag

    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Ausnahme: der Ausschlussgrund ist rückwirkend weggefallen und der Antrag wird dann spätestens bis zum Ende des Folgemonats gestellt.

    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Ausnahme: der Ausschlussgrund ist rückwirkend weggefallen und der Antrag wird dann spätestens bis zum Ende des Folgemonats gestellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kassel: Wohngeld Erstantrag

    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 10.07.2013

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohngeldgesetz, Wohngeld, Wohngeldbescheid, Wohnungsamt, Wohngeldstelle, Wohnbeihilfe, Wohnung, Mietzuschuss, Wohngeldhöhe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)