Wohngeld
Beschreibung
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Achtung:
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Hinweise für Marburg: Wohngeld
Einen Antrag auf Wohngeld können Sie online, per E-Mail oder per Post stellen. Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Die Antragsformulare können auf unserer Homepage heruntergeladen werden. Ausgefüllte und unterschriebene Anträge senden Sie bitte zusammen mit den notwendigen Belegen (Verdienstnachweis, Mietbescheinigung usw.) per Post an:
Fachdienst Wohnungswesen
Pilgrimstein 35A
35037 Marburg
Falls Sie uns Originale zusenden, werden wir Ihnen diese nach Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück senden. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, wenn es sich um Originale handelt.
Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de
Örtliche Zuständigkeit:
Wir sind zuständig für Bürger*innen, die in der Stadt Marburg wohnen.
Interessent*innen aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wenden sich bitte an https://www.marburg-biedenkopf.de.
Wohngeld ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum wie etwa Miete. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnen. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich aus der Anzahl der zusammen wohnenden Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Haushaltseinkommen.
Wohngeld wird gewährt als
Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und als
Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung.
Auf Wohngeld besteht bei entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, der an die für den Wohnsitz zuständige Behörde zu richten ist. Für die Stadt Marburg ist dies die Wohngeldbehörde der Stadt Marburg. Die entsprechenden Formulare finden Sie oben auf der Seite. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig und gut lesbar aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Sie können ihn dann entweder per E-Mail oder per Post zusenden.
Als Unterlagen reichen Sie bitte neben dem entsprechenden Antrag Ihren Miet- oder Nutzungsvertrag und Nachweise über Ihre Bruttoeinkünfte ein. Weitere benötigte Unterlagen werden nach Abgabe Ihres Antrags individuell von Ihnen angefordert.
Der Anspruch beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist oder mit dem Einzug in die Wohnung, falls dieser Termin später liegen sollte.
Ausgeschlossen vom Anspruch auf Wohngeld sind Personen, die Anspruch auf folgende Leistungen haben:
- Haushalte, in denen alle Personen dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben (§ 20 WoGG). Sollten Sie wegen zu hohem Einkommen keinen Anspruch auf BAföG bzw. BAB haben, so besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.
- alleinstehende freiwilligen Wehrdienst Leistende, die Anspruch gemäß der §§ 13 und 17 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetz haben.
Ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind auch EmpfängerInnen von:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
- Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch II,
- Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch VI,
- Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII,
- Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 WoGG).
Der Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Monats rückwirkend Wohngeld zu beantragen.
Ausnahme:
Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der zuletzt genannten Leistungen, so haben diese Personen für den von ihnen zu tragenden Unterkunftsanteil möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. In diesem Falle kann derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, Wohngeld für diese Personen beantragen, auch wenn er selbst vom Anspruch ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 4 WoGG). Bitte erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrer/m Sachbearbeiter/in.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen können Sie sich umfassend über die neue "Wohngeld Plus" - Reform informieren:
BMWSB - Startseite - "Wohngeld Plus" – Reform (bund.de)
Generelle Informationen der Stadt Marburg zum Thema Wohngeld finden Sie jederzeit unter https://www.marburg.de/wohngeld.
Einen Antrag auf Wohngeld können Sie online, per E-Mail oder per Post stellen. Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Die Antragsformulare können auf unserer Homepage heruntergeladen werden. Ausgefüllte und unterschriebene Anträge senden Sie bitte zusammen mit den notwendigen Belegen (Verdienstnachweis, Mietbescheinigung usw.) per Post an:
Fachdienst Wohnungswesen
Pilgrimstein 35A
35037 Marburg
Falls Sie uns Originale zusenden, werden wir Ihnen diese nach Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück senden. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, wenn es sich um Originale handelt.
Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de
Örtliche Zuständigkeit:
Wir sind zuständig für Bürger*innen, die in der Stadt Marburg wohnen.
Interessent*innen aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wenden sich bitte an https://www.marburg-biedenkopf.de.
Wohngeld ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum wie etwa Miete. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnen. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich aus der Anzahl der zusammen wohnenden Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Haushaltseinkommen.
Wohngeld wird gewährt als
Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und als
Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung.
Auf Wohngeld besteht bei entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, der an die für den Wohnsitz zuständige Behörde zu richten ist. Für die Stadt Marburg ist dies die Wohngeldbehörde der Stadt Marburg. Die entsprechenden Formulare finden Sie oben auf der Seite. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig und gut lesbar aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Sie können ihn dann entweder per E-Mail oder per Post zusenden.
Als Unterlagen reichen Sie bitte neben dem entsprechenden Antrag Ihren Miet- oder Nutzungsvertrag und Nachweise über Ihre Bruttoeinkünfte ein. Weitere benötigte Unterlagen werden nach Abgabe Ihres Antrags individuell von Ihnen angefordert.
Der Anspruch beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist oder mit dem Einzug in die Wohnung, falls dieser Termin später liegen sollte.
Ausgeschlossen vom Anspruch auf Wohngeld sind Personen, die Anspruch auf folgende Leistungen haben:
- Haushalte, in denen alle Personen dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben (§ 20 WoGG). Sollten Sie wegen zu hohem Einkommen keinen Anspruch auf BAföG bzw. BAB haben, so besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.
- alleinstehende freiwilligen Wehrdienst Leistende, die Anspruch gemäß der §§ 13 und 17 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetz haben.
Ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind auch EmpfängerInnen von:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
- Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch II,
- Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch VI,
- Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII,
- Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 WoGG).
Der Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Monats rückwirkend Wohngeld zu beantragen.
Ausnahme:
Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der zuletzt genannten Leistungen, so haben diese Personen für den von ihnen zu tragenden Unterkunftsanteil möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. In diesem Falle kann derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, Wohngeld für diese Personen beantragen, auch wenn er selbst vom Anspruch ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 4 WoGG). Bitte erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrer/m Sachbearbeiter/in.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen können Sie sich umfassend über die neue "Wohngeld Plus" - Reform informieren:
BMWSB - Startseite - "Wohngeld Plus" - Reform (bund.de)
Generelle Informationen der Stadt Marburg zum Thema Wohngeld finden Sie jederzeit unter https://www.marburg.de/wohngeld.
Online-Dienste
Wohngeld: Erstantrag Lastenzuschuss
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Vertrauensniveau
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Wohngeld: Erstantrag Mietzuschuss
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Zuständigkeit
An die Wohngeldstelle Ihrer Kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises. In den Städten Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar wenden Sie sich bitte anstatt an den Landkreis an die Wohngeldstelle vor Ort.
Eine Liste der Wohngeldstellen in Hessen erhalten Sie als Download (pdf) auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Dort finden Sie auch den Link zu einem (unverbindlichen) Online-Wohngeldrechner.
- Wohngeld(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen)
Ansprechpartner
Fachdienst 55 - Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Aschenbrenner
Frau Friebertshäuser
Frau Grebe
Frau C Haas
Frau Hahn
Frau Issa
Zuständig für
- Sonstiges: F, P, X, Y, Z
Telefon Festnetz: 06421 201-1454
E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de
Frau Löwer
Zuständig für
- Sonstiges: A - Al, C, L
E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de
Telefon Festnetz: 06421 201-2572
Frau Lopez
Zuständig für
- Sonstiges: S (ohne St / Sch)
Telefon Festnetz: 06421 201-2573
E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de
Frau Nau
Frau Sanchez-Saager
erforderliche Unterlagen
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
Formulare
Hinweise für Marburg: Wohngeld
- Antrag auf Mietzuschuss
- Antrag auf LastenzuschussFachdienst 55 - Wohnungswesen, Friedrichstraße 36, 35037 Marburg - Antrag auf Lastenzuschuss
- Antrag auf LastenzuschussFachdienst 55 - Wohnungswesen, Friedrichstraße 36, 35037 Marburg - Antrag auf Lastenzuschuss
- Antrag auf Mietzuschuss
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.
Weitere Informationen
Hinweise für Marburg: Wohngeld
- Fragebogen für Studenten und Auszubildende.pdf
- Datenschutzerklärung (DS-GVO)
- Mietbescheinigung
- Erklärung über die Wohnverhältnisse einer Lebens- und Wohngmeineschaft
- Lastenzuschuss - Zusatzbogen für Antragsteller
- Allgemeine Angaben zur selbständigen Tätigkeit
- Angaben zum Gewinn (Selbständige)
- Wohngeld: für bezahlbares WohnenWenn das Einkommen nicht ausreicht, um Ihre Wohnkosten zu tragen, können Sie bei der Stadt Marburg Wohngeld beantragen. Alle Infos dazu im Überblick.
- Lastenzuschuss - Zusatzbogen für Antragsteller
- Angaben zum Gewinn (Selbständige)
- Erklärung über die Wohnverhältnisse einer Lebens- und Wohngmeineschaft
- Datenschutzerklärung (DS-GVO)
- Fragebogen für Studenten und Auszubildende.pdf
- Allgemeine Angaben zur selbständigen Tätigkeit
- Wohngeld: für bezahlbares WohnenWenn das Einkommen nicht ausreicht, um Ihre Wohnkosten zu tragen, können Sie bei der Stadt Marburg Wohngeld beantragen. Alle Infos dazu im Überblick.
- Mietbescheinigung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 10.07.2013
Stichwörter
Wohngeldgesetz, Wohngeld, Wohngeldbescheid, Wohnungsamt, Wohngeldstelle, Wohnbeihilfe, Wohnung, Mietzuschuss, Wohngeldhöhe