Wohngeld Feststellung

    Wohngeld

    Beschreibung

    Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

    Achtung:
    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.

    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    Hinweise für Marburg: Wohngeld

    Allgemeine Informationen

    Einen Antrag auf Wohngeld können Sie online, per E-Mail oder per Post stellen. Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

    Die Antragsformulare können auf unserer Homepage heruntergeladen werden. Ausgefüllte und unterschriebene Anträge senden Sie bitte zusammen mit den notwendigen Belegen (Verdienstnachweis, Mietbescheinigung usw.) per Post an:

    Fachdienst Wohnungswesen
    Pilgrimstein 35A
    35037 Marburg

    Falls Sie uns Originale zusenden, werden wir Ihnen diese nach Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück senden. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, wenn es sich um Originale handelt.

    Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de

    Örtliche Zuständigkeit:

    Wir sind zuständig für Bürger*innen, die in der Stadt Marburg wohnen.

    Interessent*innen aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wenden sich bitte an https://www.marburg-biedenkopf.de.

    Wohngeld ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum wie etwa Miete. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnen. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich aus der Anzahl der zusammen wohnenden Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Haushaltseinkommen.

    Wohngeld wird gewährt als

    Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und als

    Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung.

    Auf Wohngeld besteht bei entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

    Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, der an die für den Wohnsitz zuständige Behörde zu richten ist. Für die Stadt Marburg ist dies die Wohngeldbehörde der Stadt Marburg. Die entsprechenden Formulare finden Sie oben auf der Seite. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig und gut lesbar aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Sie können ihn dann entweder per E-Mail oder per Post zusenden.

    Als Unterlagen reichen Sie bitte neben dem entsprechenden Antrag Ihren Miet- oder Nutzungsvertrag und Nachweise über Ihre Bruttoeinkünfte ein. Weitere benötigte Unterlagen werden nach Abgabe Ihres Antrags individuell von Ihnen angefordert.

    Der Anspruch beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist oder mit dem Einzug in die Wohnung, falls dieser Termin später liegen sollte.

    Ausgeschlossen vom Anspruch auf Wohngeld sind Personen, die Anspruch auf folgende Leistungen haben:

    • Haushalte, in denen alle Personen dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben (§ 20 WoGG). Sollten Sie wegen zu hohem Einkommen keinen Anspruch auf BAföG bzw. BAB haben, so besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.
    • alleinstehende freiwilligen Wehrdienst Leistende, die Anspruch gemäß der §§ 13 und 17 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetz haben.

    Ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind auch EmpfängerInnen von:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
    • Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch II,
    • Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch VI,
    • Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII,
    • Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII,
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.

    bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 WoGG).

    Der Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Monats rückwirkend Wohngeld zu beantragen.

    Ausnahme:

    Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der zuletzt genannten Leistungen, so haben diese Personen für den von ihnen zu tragenden Unterkunftsanteil möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. In diesem Falle kann derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, Wohngeld für diese Personen beantragen, auch wenn er selbst vom Anspruch ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 4 WoGG). Bitte erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrer/m Sachbearbeiter/in.

    Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen können Sie sich umfassend über die neue "Wohngeld Plus" - Reform informieren:

    BMWSB - Startseite - "Wohngeld Plus" – Reform (bund.de)

    Generelle Informationen der Stadt Marburg zum Thema Wohngeld finden Sie jederzeit unter https://www.marburg.de/wohngeld.



    Allgemeine Informationen

    Einen Antrag auf Wohngeld können Sie online, per E-Mail oder per Post stellen. Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

    Die Antragsformulare können auf unserer Homepage heruntergeladen werden. Ausgefüllte und unterschriebene Anträge senden Sie bitte zusammen mit den notwendigen Belegen (Verdienstnachweis, Mietbescheinigung usw.) per Post an:

    Fachdienst Wohnungswesen
    Pilgrimstein 35A
    35037 Marburg

    Falls Sie uns Originale zusenden, werden wir Ihnen diese nach Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück senden. Bitte vermerken Sie auf den Unterlagen, wenn es sich um Originale handelt.

    Weitergehende Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail: wohngeld@marburg-stadt.de

    Örtliche Zuständigkeit:

    Wir sind zuständig für Bürger*innen, die in der Stadt Marburg wohnen.

    Interessent*innen aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wenden sich bitte an https://www.marburg-biedenkopf.de.

    Wohngeld ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum wie etwa Miete. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnen. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich aus der Anzahl der zusammen wohnenden Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Haushaltseinkommen.

    Wohngeld wird gewährt als

    Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und als

    Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung.

    Auf Wohngeld besteht bei entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

    Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, der an die für den Wohnsitz zuständige Behörde zu richten ist. Für die Stadt Marburg ist dies die Wohngeldbehörde der Stadt Marburg. Die entsprechenden Formulare finden Sie oben auf der Seite. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig und gut lesbar aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Sie können ihn dann entweder per E-Mail oder per Post zusenden.

    Als Unterlagen reichen Sie bitte neben dem entsprechenden Antrag Ihren Miet- oder Nutzungsvertrag und Nachweise über Ihre Bruttoeinkünfte ein. Weitere benötigte Unterlagen werden nach Abgabe Ihres Antrags individuell von Ihnen angefordert.

    Der Anspruch beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist oder mit dem Einzug in die Wohnung, falls dieser Termin später liegen sollte.

    Ausgeschlossen vom Anspruch auf Wohngeld sind Personen, die Anspruch auf folgende Leistungen haben:

    • Haushalte, in denen alle Personen dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben (§ 20 WoGG). Sollten Sie wegen zu hohem Einkommen keinen Anspruch auf BAföG bzw. BAB haben, so besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld.
    • alleinstehende freiwilligen Wehrdienst Leistende, die Anspruch gemäß der §§ 13 und 17 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetz haben.

    Ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind auch EmpfängerInnen von:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II,
    • Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch II,
    • Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch VI,
    • Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII,
    • Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII,
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII,
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.

    bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 WoGG).

    Der Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Monats rückwirkend Wohngeld zu beantragen.

    Ausnahme:

    Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der zuletzt genannten Leistungen, so haben diese Personen für den von ihnen zu tragenden Unterkunftsanteil möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. In diesem Falle kann derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, Wohngeld für diese Personen beantragen, auch wenn er selbst vom Anspruch ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 4 WoGG). Bitte erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrer/m Sachbearbeiter/in.

    Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen können Sie sich umfassend über die neue "Wohngeld Plus" - Reform informieren:

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    Online-Dienste

    Wohngeld: Erstantrag Lastenzuschuss

    ID: L100001_395517869

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    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

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    Version

    Technisch erstellt am 26.10.2023 (von: Webservice, Stadt Marburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Marburg)

    Sprache

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Wohngeld: Erstantrag Mietzuschuss

    ID: L100001_395517870

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    Wohngeldrechner 2023 (für Marburg Mietstufe V auswählen)

    ID: L100001_384127255

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    Zuständigkeit

    An die Wohngeldstelle Ihrer Kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises. In den Städten Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar wenden Sie sich bitte anstatt an den Landkreis an die Wohngeldstelle vor Ort.

    Eine Liste der Wohngeldstellen in Hessen erhalten Sie als Download (pdf) auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Dort finden Sie auch den Link zu einem (unverbindlichen) Online-Wohngeldrechner.

    • Wohngeld
      (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen)

    Ansprechpartner

    Fachdienst 55 - Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pilgrimstein 35 A

    35037 Marburg

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.

    Formulare

    Hinweise für Marburg: Wohngeld

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 10.07.2013

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohngeldgesetz, Wohngeld, Wohngeldbescheid, Wohnungsamt, Wohngeldstelle, Wohnbeihilfe, Wohnung, Mietzuschuss, Wohngeldhöhe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)