Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.

    Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft.

    Online-Dienst

    Wohnberechtigungsschein

    ID: L100001_377968877

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: Redling, Julian)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Redling, Julian)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist jede Gemeinde in Hessen; in der Regel die Gemeinde, in der die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz außerhalb Hessens, ist in der Regel die Gemeinde zuständig, in der sie eine Wohnung beziehen möchte.

    Zuständigkeit

    An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Hinweise für Herborn: Wohnberechtigungsschein

    Frau Krimmel

    Tel. 02772/708-272

    Mail: a.krimmel@herborn.de

    Frau Krimmel

    Tel. 02772/708-272

    Mail: a.krimmel@herborn.de

    Ansprechpartner

    Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 39

    35745 Herborn

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: weitere Parkplätze befinden sich im Umkreis des Rathauses

    Behindertenparkplatz: Direkt vom dem Eingang des Rathauses
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Parkmöglichkeiten vor dem Rathaus im Bereich der Turmstraße
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    • Stadtverwaltung

      Montag bis Freitag:
      08:00 - 12:00 Uhr

      Montag und Dienstag:
      13:00 - 16:00 Uhr

      Mittwoch:
      07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

      Donnerstag:
      13:00 - 18:00 Uhr

    • Barkasse

      Montag:
      08:00 bis 12:00 Uhr

      Donnerstag:
      08:00 bis 12:00 Uhr und
      13:00 - 16:00 Uhr

      Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Magistrat der Stadt Herborn

    Empfänger: Magistrat der Stadt Herborn

    IBAN: DE86 5165 0045 0000 0336 47

    BIC: HELADEF1DIL

    Bankinstitut: Sparkasse Dillenburg

    Stichwörter

    Eheschließung, Heiraten, Sozialamt, Trauungen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    Bei elektronischer Antragsstellung

    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
    • Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföG-Bescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
     

    Hinweise für Herborn: Wohnberechtigungsschein

    Sie benötigen eine Verdienstbescheinigung bzw. einen aktuellen Leistungsbescheid. Sollte eine Schwerbehinderung vorliegen bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beifügen.

    Sie benötigen eine Verdienstbescheinigung bzw. einen aktuellen Leistungsbescheid. Sollte eine Schwerbehinderung vorliegen bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beifügen.

    Formulare

    Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
      • Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder.
      • Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt.
      • Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit

    • für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166 Euro jährlich,
    • für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561 Euro jährlich,
    • zuzüglich 6.265 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

    Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich.
     

    Hinweise für Herborn: Wohnberechtigungsschein

    Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

    • für einen Einpersonenhaushalt bei 16.351,00 Euro jährlich und
    • für einen Zweipersonenhaushalt bei 24.807,00 Euro jährlich,
    • zuzüglich 5.639,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

    Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.

    Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

    • für einen Einpersonenhaushalt bei 16.351,00 Euro jährlich und
    • für einen Zweipersonenhaushalt bei 24.807,00 Euro jährlich,
    • zuzüglich 5.639,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

    Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch erhoben werden. Zudem kann der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.

    Hinweise für Herborn: Wohnberechtigungsschein

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Wenn Sie dies tun wollen, beachten Sie bitte Folgendes:

    Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben wurde,

    • schriftlich
    • in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
    • oder zur Niederschrift

    beim Magistrat der Stadt Herborn

    • Postanschrift: Hauptstraße 39, 35745 Herborn
    • E-Mail: info@herborn.de *
    • De-Mail: info@herborn.de-mail.de **

    einlegen.

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

    * Falls Sie sich für die elektronische Form entschieden haben, beachten Sie bitte, dass eine einfache E-Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 VwVfG entspricht. Gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss das Dokument mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein, was bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall ist.

    ** Eine weitere Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form zu erheben, ist die Verwendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.

    Sofern Sie Ihren elektronischen Dokumenten Anlagen beifügen wollen, bitten wir um Nutzung des Formats PDF.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Wenn Sie dies tun wollen, beachten Sie bitte Folgendes:

    Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben wurde,

    • schriftlich
    • in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
    • oder zur Niederschrift

    beim Magistrat der Stadt Herborn

    • Postanschrift: Hauptstraße 39, 35745 Herborn
    • E-Mail: info@herborn.de *
    • De-Mail: info@herborn.de-mail.de **

    einlegen.

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

    * Falls Sie sich für die elektronische Form entschieden haben, beachten Sie bitte, dass eine einfache E-Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 VwVfG entspricht. Gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss das Dokument mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen sein, was bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall ist.

    ** Eine weitere Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form zu erheben, ist die Verwendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.

    Sofern Sie Ihren elektronischen Dokumenten Anlagen beifügen wollen, bitten wir um Nutzung des Formats PDF.

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen.

    Hinweise für Herborn: Wohnberechtigungsschein

    Verfahrensablauf

    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, können Sie diesen hier  online beantragen. Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. (Siehe Anträge/Formulare) 

    Verfahrensablauf

    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, können Sie diesen hier  online beantragen. Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. (Siehe Anträge/Formulare) 

    Fristen

    Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein wird grundsätzlich für die Dauer eines Jahres erteilt. Sofern keine wesentlichen Einkommensveränderungen zu erwarten sind, kann er für die Dauer von zwei Jahren erteilt werden.)

    Bearbeitungsdauer

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 30.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohnungen für Azubis, Wohnraumförderung, Wohnungen für Ausländerinnen, Einkommensgrenzen, Wohnungen für Geringverdienerinnen, Mietkosten, Wohnungsschein, Trennung, WBS, drohende Obdachlosigkeit, gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungssuche, Barrierefreie Wohnung, Sozialwohnung, Wohnungen für Ausländer, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnungsvermittlung, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Rentnerinnen, Zuzug, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für Rentner, Geringes Einkommen, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Wohnungen für Geringverdiener, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Geringverdiener, Kündigung, Wohnungen für ältere Menschen, Scheidung, Wohnraumvermittlung, Wohnung für Studierende, Wohnungstausch, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, geförderte Mietwohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)