Fischerprüfung abnehmen lassen
Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.
Beschreibung
Für die Ausstellung des ersten Fischereischeins (siehe Leistung „Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen“) ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an.
Von der Ablegung der Fischerprüfung sind u. a. befreit:
- Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
- Personen, die bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,
- Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind oder
- Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben.
Informationen darüber, wie Sie Ihren Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen, finden Sie hier:
- Fischereischein(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal Hessen)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen.
Sofern die Ablegung der Fischerprüfung bei einer anderen unteren Fischereibehörde geplant ist, kann die zuständige untere Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung ablegen möchte, eine Ausnahme zulassen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Grundsatzangelegenheiten, Aufsicht und Allgemeine Ordnung
Adresse
Postanschrift
Gartenstraße 1
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Postanschrift
Postfach 1552
65535 Limburg a. d. Lahn
Kontakt
Telefax: 06431 296-391
E-Mail: 30.10@Limburg-Weilburg.de
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachbereich Waffenrecht, Sprengstoffrecht, Ordnungsrecht (II) mit Jagd- und Fischereirecht
Adresse
Postanschrift
Gartenstraße 1
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie Termine in folgenden Servicezeiten:
Montag bis Mittwoch: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: 30.17@Limburg-Weilburg.de
Weitere Informationen
Der Schwerpunkt des Sachbereiches liegt in den Arbeitsbereichen Jagdrecht, Fischereirecht, Waffenrecht und Sprengstoffrecht. In der Jagdverwaltung sind kreisweit 158 Jagdreviere und ca. 1000 Jagdscheininhaber zu betreuen. Zu nennen dabei ist auch die Erstellung der Abschusspläne. In der Fischereibehörde werden u.a. die staatlichen Fischerprüfungen durchgeführt, die jede Person ablegen muss, die Angeln möchte. Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet ist die im Auftrag des Bundes auszuführende Waffenverwaltung. Hierbei werden waffenrechtliche Erlaubnisse für Personen erteilt, die Waffen benötigen z.B. Jäger, Sportschützen. Zudem werden kontinuierlich alle Personen auf Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung überprüft, die Waffen besitzen. Das Aufgabengebiet Sprengstoffrecht umfasst die sprengstoffrechtliche Bewertung und Erlaubniserteilung für das Erwerben, Lagern und den Umgang mit Sprengstoffen für den privaten Bereich.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Dem Antrag sind zusätzlich folgende Anlagen beizufügen:
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 Hessische Fischereiverordnung
- Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr
- Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart „O“, zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen.
- Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
- Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
- Personen, die einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen,
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 32 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes vorliegen,
- Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, und
- Personen, die die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
Verfahrensablauf
Die Zulassung zur Fischerprüfung können Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) beantragen:
- Bevor der Vorbereitungslehrgang abgelegt wird, ist der unteren Fischereibehörde durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin mitzuteilen (z. B. per E-Mail), dass die Ablegung einer Fischerprüfung im Anschluss beabsichtigt ist.
- Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Der Antragsvordruck wird von der jeweiligen unteren Fischereibehörde bereitgestellt (z. B. auf der Internetseite).
- Vor der Einreichung der Antragsunterlagen ist die Prüfungsgebühr an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
- Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr angesetzt.
- Antragsteller und Antragstellerinnen, die ihre Unterlagen nicht fristgerecht einreichen oder die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht zahlen, werden nicht zur Fischerprüfung zugelassen.
- Die untere Fischereibehörde lädt die zugelassenen Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich zur Fischerprüfung ein.
Fristen
- Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
- Die Prüfungsgebühr ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
Antragsfrist: 4 Wochen
Kosten
Die Prüfungsgebühr ist an die untere Fischereibehörde zu zahlen.: Gebühr 40.0 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen) (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3 am 20.12.2023
Stichwörter
Fisch, Fischen, Angelerlaubnis, Angelschein, Fischer, Angler, Fischereischein, HMUKLV, Fischerei, Fischereiprüfung, Angeln, Angelgenehmigung, Fischerprüfung, Anglerprüfung, Sportfischerprüfung